den höheren Dienst für gerechperbgt. Dementsprechend schlossen der Kläger und das Land
Berlin am 21. Juni 1963 einen Vergleich, der das Land zur Zahlung von 14.390 DM
verpflichtete. Er
besbmmte weiter:
"Durch diesen Vergleich wird folgender Anspruch auf Entschädigung endgülbg erledigt, den
der
Antragsteller angemeldet hat und der ihm auf Grund des Bundesgesetzes zur Entschädigung
für
Opfer der nabonalsozialisbschen Verfolgung (BEG) vom 29. Juni 1956 (BGBl. 1 S. 559/GVBl für
Berlin S. 764) in Verbindung mit dem Berliner Gesetz über die Entschädigung der Opfer des
Nabonalsozialismus in der Fassung vom 21. Februar 1952 (GVBl S. 116) und den dazu
ergangenen
Änderungsgesetzen zusteht:
Schaden im beruflichen Fortkommen.
Die von dem Antragsteller außer den vorgenannten Ansprüchen weiterhin angemeldeten
Ansprüche
werden durch diesen Vergleich nicht berührt.
Im übrigen wird vereinbart:
Der Antragsteller verzichtet auf Darlehns- und Rentenansprüche aus dem Berufsschaden."
Am 25. Mai 1964 ging bei der Behörde ein Schri[satz des Bevollmächbgten des Klägers ein,
in dem
es heißt:
"Die finanzielle Entschädigung ist durch Gewährung der Kapitalentschädigung abgeschlossen.
Offen
ist noch der Anspruch gem. 8 89 BEG. Wie aus der Entschädigungsakte hervorgeht, ist der
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