den höheren Dienst für gerechperbgt. Dementsprechend schlossen der Kläger und das Land Berlin am 21. Juni 1963 einen Vergleich, der das Land zur Zahlung von 14.390 DM verpflichtete. Er besbmmte weiter: "Durch diesen Vergleich wird folgender Anspruch auf Entschädigung endgülbg erledigt, den der Antragsteller angemeldet hat und der ihm auf Grund des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nabonalsozialisbschen Verfolgung (BEG) vom 29. Juni 1956 (BGBl. 1 S. 559/GVBl für Berlin S. 764) in Verbindung mit dem Berliner Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nabonalsozialismus in der Fassung vom 21. Februar 1952 (GVBl S. 116) und den dazu ergangenen Änderungsgesetzen zusteht: Schaden im beruflichen Fortkommen. Die von dem Antragsteller außer den vorgenannten Ansprüchen weiterhin angemeldeten Ansprüche werden durch diesen Vergleich nicht berührt. Im übrigen wird vereinbart: Der Antragsteller verzichtet auf Darlehns- und Rentenansprüche aus dem Berufsschaden." Am 25. Mai 1964 ging bei der Behörde ein Schri[satz des Bevollmächbgten des Klägers ein, in dem es heißt: "Die finanzielle Entschädigung ist durch Gewährung der Kapitalentschädigung abgeschlossen. Offen ist noch der Anspruch gem. 8 89 BEG. Wie aus der Entschädigungsakte hervorgeht, ist der 3

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