„Q.
“ und weiteren Profilen, die NRW-weit u.a. pro-palästinensische (Groß)Demonstrationen veranstalten (z.B. das J.
-Profil „Q1. “, welches pro-palästinensische
Versammlungen u.a. im Raum N.
veranstaltet und sozialmedial bewirbt). Sowohl bei den
pro-palästinensischen E.
als auch den E2.
Versammlungen traten teilweise
dieselben Redner auf (etwa M. X.
),
https://www.ruhrbarone.de/wenig-resonanz-bei-den-israelhassern-in-duisburg/224717/;
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dabei wurden die Reden bei beiden vorgenannten J.
-Profilen wechselseitig verlinkt.
Beide Profile bewerben zudem wechselseitig ihre pro-palästinensischen Versammlungen.
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All dies zeigt, dass die hinter den genannten J.
-Profilen stehenden Personen
untereinander vernetzt sind, gleiche/ähnliche Ziele/Interessen verfolgen und sich
wechselseitig in ihren (versammlungsrechtlichen) Anliegen unterstützen. Es verdeutlicht
ferner, dass der Personenkreis, der an diesen pro-palästinensischen Versammlungen im
Raum E. (E.,E2., X1.
) teilnimmt, jedenfalls in Teilen übereinstimmt und die jeweiligen
Aktivitäten der vorgenannten Profile sozialmedial verfolgt.
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Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner zu Recht dargelegt, dass nach außen
hervortretende Begleitumstände, die für eine nach Art. 5 Abs. 1 GG noch zulässige
Auslegung sprechen würden, bei der streitgegenständlichen Versammlung nicht gegeben
sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der besonderen Begleitumstände der
streitgegenständlichen Äußerung sowie der Gesamtumstände des
Versammlungsgeschehens in Anbetracht der vorausgegangenen Demonstrationen des
Antragstellers in diesem Einzelfall, zuletzt der Demonstration am 00. November 2023 unter
demselben Versammlungsthema wie die nun erneut geplante Demonstration. Der
Antragsteller hat insofern – übereinstimmend mit der Begründung des Antragsgegners –
selbst vorgetragen, bei der vergangenen Demonstration in E. am 00. November 2023 seien
kollektiv Wechselsprechchöre mit den Parolen „Israel bombardiert“ – „Deutschland finanziert“
sowie die hier in Rede stehende Parole „Stoppt den Genozid“ angestimmt worden. Zwar ist
insoweit zuzuerkennen, dass polemische und überspitzte Äußerungen wesentlicher
Bestandteil des Meinungskampfes sind. Die streitgegenständliche Äußerung im Kontext der
konkret geplanten Versammlung lässt allerdings aufgrund des Gepräges vorheriger
Versammlungen des Antragstellers sowie der Begleitumstände in diesem Einzelfall keine
andere als die vom Antragsgegner zugrunde gelegte, einen Anfangsverdacht einer Straftat
begründende Auslegungsmöglichkeit der Äußerung zu.
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Diese Einschätzung des Antragsgegners wird gestützt durch die Veröffentlichungen auf den
oben genannten Profilen auf sozialen Medien. Auf dem J.
-Profil „Q. “ sind zahlreiche
Beiträge eingestellt, die eine Nähe zu bzw. Sympathie für die seit dem 00. November 2023 in
Deutschland vollziehbar verbotenen Vereinigung „Samidoun Deutschland“ aufzeigen. So
heißt es etwa unter einem am 00. Oktober 2023 eingestellten Beitrag: „… Wir rufen auf,
weiter auf die Straße zu gehen, bis Palästina befreit ist! Von E2. nach Gaza – yalla yalla
Intifada!“. In dem Beitrag selbst heißt es u.a.: „From the River to the Sea – Palestine will be
free! Von E2. bis nach Gaza – Sieg der Intifada!“. In einer J.
-Story des Profils
„Q.
“ vom 00. November 2023 wurde u.a. ein Beitrag des J.
-Profils
„kommunismuskonkress 2023“ verlinkt; dort heißt es: „Hausdurchsuchungen gegen
Samidoun Aktivisten! Solidarität mit Samidoun! Kampf der antipalästinensischen
Repression!“. In der Instragram-Story des Profils „Q. vom heutigen Tag wird zudem die
Diskussionsveranstaltung „Anitpalästinensischer Rassismus & Repression in Deutschland“
am 00. Dezember 2023, 18.30 Uhr in E2.-N1.
beworben, zu der u.a. A. B.
,
Koordinator des palästinensischen Netzwerks „T.
Deutschland“,
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