„Q. “ und weiteren Profilen, die NRW-weit u.a. pro-palästinensische (Groß)Demonstrationen veranstalten (z.B. das J. -Profil „Q1. “, welches pro-palästinensische Versammlungen u.a. im Raum N. veranstaltet und sozialmedial bewirbt). Sowohl bei den pro-palästinensischen E. als auch den E2. Versammlungen traten teilweise dieselben Redner auf (etwa M. X. ), https://www.ruhrbarone.de/wenig-resonanz-bei-den-israelhassern-in-duisburg/224717/; 37 dabei wurden die Reden bei beiden vorgenannten J. -Profilen wechselseitig verlinkt. Beide Profile bewerben zudem wechselseitig ihre pro-palästinensischen Versammlungen. 38 All dies zeigt, dass die hinter den genannten J. -Profilen stehenden Personen untereinander vernetzt sind, gleiche/ähnliche Ziele/Interessen verfolgen und sich wechselseitig in ihren (versammlungsrechtlichen) Anliegen unterstützen. Es verdeutlicht ferner, dass der Personenkreis, der an diesen pro-palästinensischen Versammlungen im Raum E. (E.,E2., X1. ) teilnimmt, jedenfalls in Teilen übereinstimmt und die jeweiligen Aktivitäten der vorgenannten Profile sozialmedial verfolgt. 39 Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner zu Recht dargelegt, dass nach außen hervortretende Begleitumstände, die für eine nach Art. 5 Abs. 1 GG noch zulässige Auslegung sprechen würden, bei der streitgegenständlichen Versammlung nicht gegeben sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der besonderen Begleitumstände der streitgegenständlichen Äußerung sowie der Gesamtumstände des Versammlungsgeschehens in Anbetracht der vorausgegangenen Demonstrationen des Antragstellers in diesem Einzelfall, zuletzt der Demonstration am 00. November 2023 unter demselben Versammlungsthema wie die nun erneut geplante Demonstration. Der Antragsteller hat insofern – übereinstimmend mit der Begründung des Antragsgegners – selbst vorgetragen, bei der vergangenen Demonstration in E. am 00. November 2023 seien kollektiv Wechselsprechchöre mit den Parolen „Israel bombardiert“ – „Deutschland finanziert“ sowie die hier in Rede stehende Parole „Stoppt den Genozid“ angestimmt worden. Zwar ist insoweit zuzuerkennen, dass polemische und überspitzte Äußerungen wesentlicher Bestandteil des Meinungskampfes sind. Die streitgegenständliche Äußerung im Kontext der konkret geplanten Versammlung lässt allerdings aufgrund des Gepräges vorheriger Versammlungen des Antragstellers sowie der Begleitumstände in diesem Einzelfall keine andere als die vom Antragsgegner zugrunde gelegte, einen Anfangsverdacht einer Straftat begründende Auslegungsmöglichkeit der Äußerung zu. 40 Diese Einschätzung des Antragsgegners wird gestützt durch die Veröffentlichungen auf den oben genannten Profilen auf sozialen Medien. Auf dem J. -Profil „Q. “ sind zahlreiche Beiträge eingestellt, die eine Nähe zu bzw. Sympathie für die seit dem 00. November 2023 in Deutschland vollziehbar verbotenen Vereinigung „Samidoun Deutschland“ aufzeigen. So heißt es etwa unter einem am 00. Oktober 2023 eingestellten Beitrag: „… Wir rufen auf, weiter auf die Straße zu gehen, bis Palästina befreit ist! Von E2. nach Gaza – yalla yalla Intifada!“. In dem Beitrag selbst heißt es u.a.: „From the River to the Sea – Palestine will be free! Von E2. bis nach Gaza – Sieg der Intifada!“. In einer J. -Story des Profils „Q. “ vom 00. November 2023 wurde u.a. ein Beitrag des J. -Profils „kommunismuskonkress 2023“ verlinkt; dort heißt es: „Hausdurchsuchungen gegen Samidoun Aktivisten! Solidarität mit Samidoun! Kampf der antipalästinensischen Repression!“. In der Instragram-Story des Profils „Q. vom heutigen Tag wird zudem die Diskussionsveranstaltung „Anitpalästinensischer Rassismus & Repression in Deutschland“ am 00. Dezember 2023, 18.30 Uhr in E2.-N1. beworben, zu der u.a. A. B. , Koordinator des palästinensischen Netzwerks „T. Deutschland“, 41

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