als Versammlungsleiter in früheren pro-palästinensischen Versammlungen in E. eingehend dargelegt, dass durch die streitgegenständliche Äußerung „Stoppt den Genozid/Völkermord“ nach jeder erdenklichen Deutungsmöglichkeit im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere unter Berücksichtigung eines dynamischen Versammlungsgeschehens sowie der zwischenzeitlich sowohl bundes- und landesweit als auch in Düsseldorf entstandenen hohen Emotionalisierung bei propalästinensischen Versammlungen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form eines Anfangsverdachts eines Straftatbestandes zu erwarten ist. Der Antragsgegner hat damit der ihm obliegenden Darlegungs- und Begründungslast vollumfänglich Genüge getan. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die umfangreichen Ausführungen des Antragsgegners in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen, denen die Kammer folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO analog). Zu Recht hat der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Verfügung insoweit darauf hingewiesen, dass Kriterien der Auslegung neben dem Wortlaut der Äußerungen und ihrem sprachlichen Kontext auch sämtliche, nach außen hervortretende Begleitumstände, namentlich etwa die erkennbare politische Grundhaltung der Zuhörer und ihr Vorverständnis, aber auch die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung an sich sind. 34 Die tragfähige Prognoseentscheidung des Antragsgegners wird zusätzlich gestützt durch entsprechende gerichtsbekannte öffentliche Beiträge und Kommentierungen in den sozialen Medien (etwa auf den Plattformen J. , U. und U1. ), aus denen hervorgeht, dass mit der streitgegenständlichen Parole nicht auf die humanitäre Lage der Palästinenser im Gazastreifen aufmerksam gemacht werden soll, sondern diese vielmehr den Anfangsverdacht einer Straftat begründet. Diese Veröffentlichungen in den sozialen Medien sind dem Antragsteller auch zuzurechnen. 35 So werden sowohl die streitgegenständliche Demonstration des Antragstellers als auch bereits vergangene Demonstrationen des Antragstellers unter dem J. -Profil „E1._nrw“ (Großdemonstration Nordrhein-Westfalen) aktiv beworben. Dort als Beitrag eingestellt findet sich seit dem 00. November 2023 auch der den Antragsteller betreffende – nicht anonymisierte – Beschluss der Kammer vom 17. November 2023 (18 L 3013/23) in voller Länge, der u.a. wie folgt untertitelt ist: „…Es ist absurd, dass man versucht, unsere Grundrechte einzuschränken. Wir werden weiterhin dafür kämpfen, sie zu wahren. Auch für unsere nächste Demo stehen wir wieder vor Gericht. Bald folgen dazu mehr Infos!“. Auf den Kommentar „Ihr müsst für jede einzelne Demo vor Gericht??? Wie lächerlich… (sic!)“ findet sich die Antwort des „Verfassers“ (= Profilinhabers): „Wir versuchen es zu vermeiden, indem wir die Polizei daran erinnern, dass wir beim ersten Mal gewonnen haben und sie die Kosten tragen…“. Dies verdeutlicht, dass die dortigen Aktivitäten (jedenfalls auch) dem Antragsteller inhaltlich zuzurechnen sind; anders lässt sich nicht erklären, wie die Vollversion des gerichtlichen Beschlusses vom 17. November 2023 auf das J. -Profil gelangt sein sollte und weshalb der Profilinhaber in der Kommentarfunktion stets in der „wir“-Form (etwa „Wir gehen wieder vor Gericht.“) spricht. In der J. -Story des Accounts „E1._nrw“ wurden zudem am Abend des 00. November 2023 diverse Stories und Beiträge anderer privater Accounts eingestellt, die an der Versammlung des Antragstellers am 00. November 2023 teilgenommen haben. In diesem Rahmen waren auch diverse Teilnehmer zu sehen, die TShirts mit seit der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des J1. und für I. vom 00. November 2023 (XXX0 – 00000/00X0) verbotenen Slogans „From the river to the sea“ u.ä. getragen haben. Das Profil „E1._nrw“ ist überdies eng verwoben mit dem J. -Profil 36

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