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1. Unmittelbare Störerin könnte die Verfügungsbeklagte nur dann sein, wenn es sich bei der von der Verfügungsklägerin angegriffenen
Bewertung um einen eigenen Inhalt der Verfügungsbeklagten handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch
solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von
einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für
die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der
Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit
fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 18; BGH, Urteil vom 9.8.2022 –
VI ZR 1244/20 – 23; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank).
Von einem Zu-eigen-machen wäre beispielsweise dann auszugehen, wenn die Verfügungsbeklagte auf eine Rüge hin die Rezension
inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem sie selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Rezensenten –
entscheidet, welche Äußerungen sie abändert oder entfernt und welche sie beibehält. Damit hätte sie die Rolle eines neutralen
Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen (BGH, Urteil vom 4.4.2017 – VI ZR 123/16 – Rz. 19).
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2. Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass sich die Verfügungsbeklagte den Inhalt der streitgegenständlichen Rezension
nicht zu eigen gemacht hat. Zwar hat die Verfügungsbeklagte für die Veröffentlichung von Rezensionen Richtlinien erstellt. Von der
Verfügungsklägerin ist aber weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte eine inhaltlich-redaktionelle
Überprüfung der Bewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, was für ein Zu-eigen-machen erforderlich wäre (BGH, Urteil vom
9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 24), vornimmt. Ein solches Zu-eigen-machen kann auch nicht darin gesehen werden, dass "..." auf die
Rüge der Verfügungsklägerin mit einer E-Mail vom 21.12.2022 geantwortet hat (Anlage K 10). Zwar teilt "..." darin mit, dass die
Rezension sorgfältig überprüft worden sei und dabei kein Verstoß gegen die Richtlinien und kein rechtlicher Verstoß festgestellt werden
konnte. Dass sich die Verfügungsbeklagte damit nach außen erkennbar mit dem Inhalt der Rezension identifiziert und die inhaltliche
Verantwortung hierfür übernehmen möchte, kann die Kammer nicht erkennen. Insbesondere hat die Verfügungsbeklagte die
Rezension nicht, wie es in dem von dem BGH zu beurteilenden Sachverhalt (BGH, Urteil v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16) der Fall war,
inhaltlich abgeändert. Würde man in der Prüfung der Rezension als Reaktion auf eine Rüge bereits ein Zu-eigen-machen sehen, wäre
es "..." nicht möglich, auf entsprechende Rügen, für welche technisch eigens eine Buttonfunktion zur Verfügung gestellt wird, zu
reagieren, ohne sich gleichzeitig zur unmittelbaren Störerin aufzuschwingen.
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II. Die Verfügungsbeklagte haftet aber auch nicht als sog. mittelbare Störerin für die streitgegenständliche Bewertung.
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1. Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der
Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche
Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst
vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang
bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls
eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer
grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle
Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein
Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der
Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern. Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet,
wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen
dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 I, 2 I GG, Art. 8 I EMRK und dem durch Art. 5 I GG, Art. 10
EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines
Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen
unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen
Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 24).
Davon kann dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung
unschwer bejaht werden kann (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 28). Erst dann werden entsprechende Prüfpflichten
ausgelöst, die dann wiederum zu einer Haftung der Verfügungsbeklagten als mittelbare Störerin führen können. Dies gilt auch dann,
wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom
Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf
dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR
1244/20 – Rz. 28). Im Fall eines konkreten Hinweises auf einen auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu
bejahenden Rechtsverstoßes hat der Hostprovider diese Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme
weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der
Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 31).
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2. Nach diesen Grundsätzen hat die Rüge der Verfügungsklägerin keine Prüfpflicht der Verfügungsbeklagten ausgelöst.