41
2.1. Eine die Prüfpflicht auslösenden Beanstandung kann weder in dem Drücken des Buttons noch in der vorgetragenen
vorgerichtlichen Korrespondenz gesehen werden. Unstreitig erfolgte mit dem Betätigen des Meldebuttons keine inhaltliche Begründung
für die Beanstandung, so dass eine konkrete Konfrontation im Sinne der BGH-Rechtsprechung darin nicht gesehen werden kann. Zwar
hat die Verfügungsklägerin mit Abmahnungsschreiben vom 15.12.2022 ihre Beanstandung begründet (Anlage K 8). Die Abmahnung
richtete sich allerdings nicht gegen die hiesige Verfügungsbeklagte, sondern gegen die ... SARL, Niederlassung Deutschland. Dass
sich die Verfügungsbeklagte eine etwaige Kenntnis dieser zurechnen lassen müsste, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für das weitere
Abmahnschreiben der Verfügungsklägerin vom 20.12.2022 gegen die ... GmbH (Anlage K 13).
42
Letztlich kann daher frühestens der hiesige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Zustellung an die Verfügungsbeklagte
eine Rüge im Sinne der BGH-Rechtsprechung darstellen, da die Verfügungsbeklagte damit erstmalig eine inhaltliche Begründung für
die Beanstandung zur Kenntnis erhält.
43
2.2. Nach Auffassung der Kammer löste die Konfrontation der Verfügungsbeklagten mit der Beanstandung der Verfügungsklägerin
allerdings keine weitergehenden Prüfpflichten aus. Denn auf der Grundlage der Beanstandung durch die Verfügungsklägerin ist eine
Rechtsverletzung der Verfügungsklägerin nicht unschwer zu bejahen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die diesbezüglichen
Prüfpflichten für die Verfügungsbeklagte nicht überspannt werden dürfen. Daher kann nicht jedweder Rechtsverstoß, der sich nach
sorgfältiger Abwägung der sich widerstreitenden Grundrechte feststellen lässt, etwaige Verhaltenspflichten auslösen, vielmehr muss
der Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung unschwer zu erkennen sein (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR
1244/20 – Rz. 28 u. 29). Wann dies der Fall ist, ist bislang nicht eindeutig höchstrichterlich geklärt. Ein unschwer erkennbarer
Rechtsverstoß liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich bei dem Inhalt der Rezension um eine unwahre Tatsachenbehauptung bzw. um
Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt (BGH, Urteil v. 4.4.2017 – VI ZR
123/16 – Rz. 27). Soweit Meinungsäußerungen im Übrigen angegriffen werden, kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des
Betroffenen jedenfalls nur dann unschwer – und zwar ohne eingehende Prüfung – erkannt werden, wenn die Äußerung offenkundig als
Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde anzusehen ist. Denn in diesem Fall kann im Sinne einer
Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden (BVerfG
v. 28.07.2014 – 1 BvR 482/13 – Rz. 11). Die Meinungsäußerungsfreiheit hat dann gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
stets zurückzutreten, ohne dass es einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte im Einzelnen bedarf. Handelt es sich damit bei
der Äußerung offensichtlich um Schmähkritik, eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde, so wird dies im
Allgemeinen einen für den Provider unschwer zu erkennenden Rechtsverstoß darstellen, der die genannten Prüfpflichten auslöst. In
allen anderen Fällen, in welchen zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Äußerung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen
im Einzelnen vorzunehmen ist, wird man davon ausgehen müssen, dass der Rechtsverstoß für den Provider nicht unschwer zu
erkennen ist, zumal diesem eine solche Grundrechtsprüfung regelmäßig nicht abverlangt werden kann.
44
2.3. Ausgehend davon kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass ein etwaiger Rechtsverstoß für die Verfügungsbeklagte
unschwer erkennbar war. Für die Prüfung, ob ein unschwer erkennbarer Rechtsverstoß bejaht werden kann, ist in einem ersten Schritt
überhaupt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin erforderlich und in einem zweiten Schritt zwischen
Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden.
45
(1) Zwar greifen die beanstandeten Äußerungen in den Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin
ein. Selbst wenn sich die Bewertung nicht unmittelbar auf den Verlag des Buches, die Verfügungsklägerin bezieht, so ist eine
Rezension über ein Buch, in welcher die streitgegenständlichen Äußerungen "rechtsradikale Ausfälle", "reichlich braune Pampe" und
"Antisemitismus" im Hinblick auf ein Werk fallen, welches von der Verfügungsklägerin herausgegeben wurde, jedenfalls geeignet, sich
nicht nur auf die Autoren des Buches, sondern auch abträglich auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin
auszuwirken. Denn die Bewertungen können dazu führen, dass die Nachfrage an dem Werk nachlässt. Allerdings führt nicht jeder
Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht auch zu einer Verletzung desselben und noch weniger zu einer hier erforderlichen offensichtlichen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
46
(2) Zur Beurteilung ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden. Tatsachen sind innere und
äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen,
während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meinens und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare
Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf die Äußerung keiner
isolierten Betrachtung zugeführt werden. Vielmehr kommt es auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (BVerfG, Beschluss
vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 – Rz. 125).