20
Die Verfügungsklägerin behauptet, die pseudonyme Nutzerin habe das Buch wohl nicht gekauft und vermutlich auch nicht gelesen.
Das Werk enthalte keine "Ausfälle", die man als politisch "rechts" oder "rechtsradikal" klassifizieren könne. Es enthalte auch keine
Äußerungen, die man als "reichlich braune Pampe" bezeichnen könne. Die Äußerungen der Rezensentin setzten sich nicht
ansatzweise mit den tatsächlichen Inhalten des Buches auseinander, sondern seien erkennbar in böswilliger Absicht platziert, das
Werk zu dämonisieren und zu diskreditieren. Die Äußerungen verstießen auch gegen die Richtlinien der Verfügungsbeklagten. Es
handele sich nicht um eine Rezension, sondern um eine Beschimpfung ohne inhaltlichen Bezug. Es sei naheliegend, dass die Nutzerin
nicht das Buch, sondern eine andere grenzwertige Rezension gelesen habe und habe nachplappern wollen.
21
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, sie sei in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt, die Verfügungsbeklagte hafte
hierfür nach den Regeln der Störerhaftung, wenn sie eine rechtswidrige Verletzung durch Dritte ab Kenntnis nicht binnen zumutbarer
Frist beseitige. Als technische Betreiberin hafte die Verfügungsbeklagte nach § 2 TMG ab Kenntnis. Die Äußerungen "rechtsradikale
Ausfälle", "reichlich brauner Pampe" und "Antisemitismus" stellten sich als unwahre Tatsachenbehauptungen dar oder erweckten den
Eindruck entsprechender Anlasstatsachen. Selbst bei Einordnung als Meinungsäußerung erweise sich die Äußerung als Schmähkritik.
22
Die Verfügungsklägerin beantragt,
23
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € –
ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei
die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Vorstand zu vollziehen ist, untersagt:
24
es zu unterlassen,
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die folgende Rezension über das Werk "..." zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Unterstreichungen),
26
"Vorsicht vor diesem "Werk". Absurdes Verschwörungstheorie-Geschwurbel, rechtsradikale Ausfälle mit reichlich brauner Pampe und
der leider erwartbare Antisemitismus."
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wenn dies wie folgt geschieht: ...
28
Die Verfügungsbeklagte beantragt
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
30
Die Verfügungsbeklagte bestreitet, dass die Rezensentin das Buch nicht gelesen habe.
31
Die in Rede stehende Rezension verletze keine Rechte der Verfügungsklägerin. Die Buchbesprechung enthalte keine
Tatsachenbehauptungen, erst recht keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Es handele sich ausschließlich um
Meinungsäußerungen, die nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt seien. Die Rezensentin ordne auch die Autoren nicht einer bestimmten
Partei zu oder bezeichne diese als Antisemiten, sondern äußere sich ausschließlich zum Inhalt des Buches. Dieser gebe genug
Anknüpfungstatsachen, die die Äußerungen rechtfertigten. Es liege auch keine Schmähkritik vor. Eine Diffamierung der Autoren finde
nicht statt. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiege das Recht auf freie Meinungsäußerung der Rezensentin gegenüber dem
Interesse der Verfügungsklägerin auf Löschung der Bewertung. Die Verfügungsbeklagte habe auch keine haftungsbegründende
Kenntnis von der in Rede stehenden Rezension gehabt und hafte schon deshalb nicht. Denn die Verfügungsklägerin habe die
Verfügungsbeklagte nicht hinreichend klar auf die angebliche Rechtsverletzung hingewiesen. Letztlich liege auch keine Eilbedürftigkeit
vor.
32
Für die weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und auf
das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2023 Bezug genommen.
Gründe
33
A.
34
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erweist sich als unbegründet. Die Verfügungsklägerin hat keinen
Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Rezension nach §§ 1004 Abs. 1,
823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG bzw. § 824 BGB. Die Verfügungsbeklagte haftet weder als unmittelbare
noch als mittelbare Störerin.
35
I. Eine Haftung der Verfügungsbeklagten als unmittelbare Störerin kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Verfügungsbeklagte hat die
streitgegenständliche Rezension nicht selbst verfasst, sondern ist lediglich die technische Betreiberin der Verkaufsplattform ..., auf
welcher die Rezension in dem von der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten Bewertungsforum eingestellt wurde. Die
Verfügungsbeklagte hat sich den Inhalt der Bewertung auch nicht zu eigen gemacht.