gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB in den Blick genommen.
Aber auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses gesetzlich vertypten
Milderungsgrundes – der für sich allein genommen nach Auffassung der Kammer (auch) nicht
ausreicht – erschien es der Kammer in einer Gesamtschau nicht gerechtfertigt, einen minder
schweren Fall anzunehmen.
In Bezug auf den Angeklagten F hat die Kammer zudem geprüft, ob zusätzlich der weitere
vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a StGB vorliegt, dies im Ergebnis aber verneint. Die
Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB liegen ersichtlich nicht vor; es fehlt an dem insoweit
erforderlichen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer. Im Ergebnis kommt aber
auch die Annahme einer Schadenswiedergutmachung nach den Vorgaben des § 46a Nr. 2
StGB für den Angeklagten nicht in Betracht. Zwar hat er auf einer materiellen Ebene durch
den Ausgleich der entstandenen (Sach-)Schäden eine Entschädigung geleistet. Die
Aufnahme des Darlehens in Höhe von gut 850,00 EUR und die monatlich darauf entfallene
Rate von 50,00 EUR fordern von ihm – auch mit Blick auf seine engen finanziellen
Verhältnisse – erhebliche persönliche Leistungen oder einen persönlichen Verzicht im Sinne
dieser Vorschrift aber nicht ab.
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Die Kammer hat sodann in Bezug auf beide Angeklagte den Strafrahmen des § 306a Abs. 1
StGB nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB (einfach) gemildert. Anlass, den Angeklagten die
fakultative Strafmilderung zu versagen, bestand aus Sicht der Kammer jeweils nicht.
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Bei der konkreten Strafzumessung in Bezug auf den Angeklagten B (sogleich noch gesondert
zu der Strafzumessung in Bezug auf F) hat die Kammer innerhalb des von ihr zugrunde
gelegten Strafrahmens unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten
Strafzumessungskriterien wiederum alle für und gegen diesen Angeklagten sprechenden
Umstände, insbesondere die zuvor bereits erwähnten, gewürdigt. Im Ergebnis hat die
Kammer im Fall des Angeklagten B auf eine tat- und schuldangemessene
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Freiheitsstrafe von zwei Jahren
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erkannt. Die Kammer erachtet die von dem Amtsgericht verhängte Strafe von einem Jahr und
drei Monaten in einer Gesamtschau auch mit Blick auf die Vielzahl der für den Angeklagten
sprechenden Umstände als insgesamt zu milde und hat diese innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens – dessen Obergrenze liegt (nach der Strafrahmenverschiebung) immerhin bei
Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten – angemessen erhöht.
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Die Kammer konnte die Vollstreckung dieser Strafe gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur
Bewährung aussetzen. Es ist im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu erwarten, dass der
Angeklagte B sich schon diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch
ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Diese positive
Sozialprognose ergibt sich bereits insbesondere aus dem Umstand, dass der Angeklagte – er
lebt immerhin bereits seit 15 Jahren in Deutschland – strafrechtlich bisher nicht in
Erscheinung getreten ist und von Reue getragene Einsicht in das Unrecht der Tat gezeigt hat.
Insbesondere muss die Kammer auf der Basis der bindenden Feststellungen des
amtsgerichtlichen Urteils auch davon ausgehen, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um
einen Überzeugungstäter handelt, der aus einer antisemitischen Motivation heraus gehandelt
hat. Darüber hinaus liegen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB auch besondere Umstände vor,
die eine Strafaussetzung trotz der Höhe des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der
Strafhöhe widerspiegelt, nicht unangemessen erscheinen lassen. Bei einer Gesamtwürdigung
von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer (über die vorstehend genannten
Aspekte hinaus) namentlich berücksichtigt, dass er sich mit seiner Entschuldigung um eine
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