Strafrahmens unter Zugrundelegung eines minder schweren Falles gemäß § 306a Abs. 3
StGB geboten ist, und zwar weder aufgrund der allgemeinen Strafzumessungserwägungen
allein noch unter ergänzender Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes
des § 23 Abs. 2 StGB.
Bei der nach dieser Maßgabe zunächst vorgenommenen Abwägung allein der allgemeinen
(der gesetzlich vertypte Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB wurde in diesem ersten
Abwägungsschritt unberücksichtigt gelassen) Strafzumessungsaspekte hatte die Kammer
zwar zu Gunsten der Angeklagten jeweils eine Reihe erheblich strafmildernder Aspekte zu
berücksichtigen, wegen der gewichtigen strafschärfenden Umstände war aber in einer
Gesamtbetrachtung kein minder schwerer Fall anzunehmen.
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Maßgeblich zu Gunsten beider Angeklagten war zu werten, dass sie jeweils ein
vollumfängliches, von Reue getragenes Geständnis abgelegt haben, in dessen Rahmen sie
jeweils nicht nur die eigene Tatbeteiligung eingeräumt, sondern auch belastende Angaben
zur Beteiligung der (früheren) Mitangeklagten gemacht haben. Für sie sprach weiter, dass sie
sich jeweils für ihre Tat entschuldigt haben (auch wenn diese Entschuldigung von den
Geschädigten nicht im Rahmen eines kommunikativen Prozesses angenommen worden ist).
Für den Angeklagten F sprach zudem, dass er – nach Aufnahme eines Darlehens für diese
Zwecke – den vollen materiellen Schaden ausgeglichen hat (zu der – von der Kammer
verneinten – Frage des Vorliegens des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes des §
46a StGB sogleich noch). Strafmildernd war außerdem für beide Angeklagte zu würdigen,
dass sie strafrechtlich bisher jeweils noch nicht in Erscheinung getreten sind. Zu Gunsten
beider Angeklagter ging auch, dass sie (ohne dass eine Verminderung oder gar eine
Aufhebung ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit damit verbunden gewesen wäre) bei der
Begehung der Tat enthemmt waren, nachdem sie beide zuvor nicht unerhebliche Mengen
Alkohol konsumiert hatten und der Angeklagte B zudem (möglicherweise) zusätzlich unter
Drogeneinfluss stand. Die Kammer hat darüber hinaus für beide Angeklagte strafmildernd
berücksichtigt, dass der Tatentschluss letztlich spontan gefasst wurde, die Tat, auch wenn sie
mit nicht unerheblichem Aufwand vorbereitet wurde, dilettantisch ausgeführt worden ist und,
wenn auch zufällig, nur zu einem vergleichsweise überschaubaren Sachschaden geführt hat.
Darüber hinaus hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten auch gewertet, dass sie infolge
ihrer Verurteilung möglicherweise ausländerrechtliche Konsequenzen gewärtigen müssen.
Letztlich hat die Kammer zugunsten der Angeklagten auch die erlittene Untersuchungshaft
berücksichtigt, die, obgleich sie grundsätzlich nicht strafmildernd in Ansatz zu bringen ist, mit
einer besonderen Härte für die jeweiligen Angeklagten verbunden gewesen sein mag, da –
wie bei dem Angeklagten F – im Einzelfall auch Sprachschwierigkeiten bestanden haben
mögen und – dies gilt für beide Angeklagte – sie die Haft weit weg von ihrer Heimat und ihrer
Familie erlitten.
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Demgegenüber war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Angeklagten durch die Tat
eine Vielzahl von Personen, namentlich die Angehörigen der jüdischen Gemeinde, in Angst
und Schrecken versetzt haben, wenn auch – an die insoweit von dem Amtsgericht
getroffenen Feststellungen ist die Kammer gebunden – die Tat selbst nicht antisemitisch
motiviert war. Zu ihren Lasten ging auch, dass sie bei der zwar dilettantisch ausgeführten Tat
eine nicht unerhebliche kriminelle Energie (arbeitsteiliges Zusammenwirken, gemeinsames
Vorbereiten und Herstellen verschiedener als Brandsatz dienender Molotowcocktails, Werfen
von gleich fünf dieser Brandsätze) an den Tag legten.
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Nach alledem war in einer Gesamtschau der allgemeinen Strafzumessungserwägungen das
Vorliegen eines minder schweren Falles zu verneinen. Sodann hat die Kammer den
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