Strafrahmens unter Zugrundelegung eines minder schweren Falles gemäß § 306a Abs. 3 StGB geboten ist, und zwar weder aufgrund der allgemeinen Strafzumessungserwägungen allein noch unter ergänzender Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB. Bei der nach dieser Maßgabe zunächst vorgenommenen Abwägung allein der allgemeinen (der gesetzlich vertypte Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB wurde in diesem ersten Abwägungsschritt unberücksichtigt gelassen) Strafzumessungsaspekte hatte die Kammer zwar zu Gunsten der Angeklagten jeweils eine Reihe erheblich strafmildernder Aspekte zu berücksichtigen, wegen der gewichtigen strafschärfenden Umstände war aber in einer Gesamtbetrachtung kein minder schwerer Fall anzunehmen. 22 Maßgeblich zu Gunsten beider Angeklagten war zu werten, dass sie jeweils ein vollumfängliches, von Reue getragenes Geständnis abgelegt haben, in dessen Rahmen sie jeweils nicht nur die eigene Tatbeteiligung eingeräumt, sondern auch belastende Angaben zur Beteiligung der (früheren) Mitangeklagten gemacht haben. Für sie sprach weiter, dass sie sich jeweils für ihre Tat entschuldigt haben (auch wenn diese Entschuldigung von den Geschädigten nicht im Rahmen eines kommunikativen Prozesses angenommen worden ist). Für den Angeklagten F sprach zudem, dass er – nach Aufnahme eines Darlehens für diese Zwecke – den vollen materiellen Schaden ausgeglichen hat (zu der – von der Kammer verneinten – Frage des Vorliegens des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46a StGB sogleich noch). Strafmildernd war außerdem für beide Angeklagte zu würdigen, dass sie strafrechtlich bisher jeweils noch nicht in Erscheinung getreten sind. Zu Gunsten beider Angeklagter ging auch, dass sie (ohne dass eine Verminderung oder gar eine Aufhebung ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit damit verbunden gewesen wäre) bei der Begehung der Tat enthemmt waren, nachdem sie beide zuvor nicht unerhebliche Mengen Alkohol konsumiert hatten und der Angeklagte B zudem (möglicherweise) zusätzlich unter Drogeneinfluss stand. Die Kammer hat darüber hinaus für beide Angeklagte strafmildernd berücksichtigt, dass der Tatentschluss letztlich spontan gefasst wurde, die Tat, auch wenn sie mit nicht unerheblichem Aufwand vorbereitet wurde, dilettantisch ausgeführt worden ist und, wenn auch zufällig, nur zu einem vergleichsweise überschaubaren Sachschaden geführt hat. Darüber hinaus hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten auch gewertet, dass sie infolge ihrer Verurteilung möglicherweise ausländerrechtliche Konsequenzen gewärtigen müssen. Letztlich hat die Kammer zugunsten der Angeklagten auch die erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt, die, obgleich sie grundsätzlich nicht strafmildernd in Ansatz zu bringen ist, mit einer besonderen Härte für die jeweiligen Angeklagten verbunden gewesen sein mag, da – wie bei dem Angeklagten F – im Einzelfall auch Sprachschwierigkeiten bestanden haben mögen und – dies gilt für beide Angeklagte – sie die Haft weit weg von ihrer Heimat und ihrer Familie erlitten. 23 Demgegenüber war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Angeklagten durch die Tat eine Vielzahl von Personen, namentlich die Angehörigen der jüdischen Gemeinde, in Angst und Schrecken versetzt haben, wenn auch – an die insoweit von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist die Kammer gebunden – die Tat selbst nicht antisemitisch motiviert war. Zu ihren Lasten ging auch, dass sie bei der zwar dilettantisch ausgeführten Tat eine nicht unerhebliche kriminelle Energie (arbeitsteiliges Zusammenwirken, gemeinsames Vorbereiten und Herstellen verschiedener als Brandsatz dienender Molotowcocktails, Werfen von gleich fünf dieser Brandsätze) an den Tag legten. 24 Nach alledem war in einer Gesamtschau der allgemeinen Strafzumessungserwägungen das Vorliegen eines minder schweren Falles zu verneinen. Sodann hat die Kammer den 25

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