(teilweise) Schadenswiedergutmachung bemüht hat. Der Angeklagte lebt in geordneten
Lebensverhältnissen, hat zwei minderjährige Kinder und geht – wenn auch derzeit nur in
einem geringen Umfang – einer Beschäftigung nach. Insbesondere befand er sich in diesem
Verfahren auch bereits über Monate in Untersuchungshaft, die ihn sichtlich beeindruckt hat.
Auch bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit sind die besondere Umstände
im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen.
Innerhalb des auch für den Angeklagten F geltenden Strafrahmens hat die Kammer bei der
konkreten Bemessung der Strafe nochmals alle bereits zuvor erörterten für und gegen diesen
Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und umfassend gewürdigt. Unter
Abwägung dieser Umstände hat das Gericht die Verhängung einer
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Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten
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für tat- und schuldangemessen und erforderlich erachtet und hierauf erkannt.
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Auch im Fall F erachtet die Kammer in einer abschließenden Gesamtschau die von dem
Amtsgericht verhängte Strafe von einem Jahr und drei Monaten als insgesamt zu milde; die
Kammer hat die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens angemessen erhöht,
wobei der allein bei F vorliegende Strafmilderungsgrund der materiellen
Schadenswiedergutmachung dazu führte, dass auf eine im Vergleich zu dem Angeklagten B
um einen Monat geringere Freiheitsstrafe erkannt wurde.
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Auch die Vollstreckung dieser Strafe konnte die Kammer gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2
StGB zur Bewährung aussetzen. Auch im Fall F ist es im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zu
erwarten, dass der Angeklagte sich schon diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und
künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der
Angeklagte hat durch sein reuevolles Geständnis Verantwortung für das von ihm begangene
Unrecht der Tat übernommen; strafrechtlich ist er noch nicht in Erscheinung getreten. Auch in
seinem Fall geht die Kammer auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des
amtsgerichtlichen Urteils davon aus, dass die Tat nicht antisemitisch motiviert war. Diese
Gesichtspunkte rechtfertigen nach Auffassung der Kammer auch bei F eine positive
Sozialprognose. Desweiteren liegen – trotz der sich in der Strafhöhe wiederspiegelnden Höhe
des Unrechts- und Schuldgehalts – die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen
Umstände vor. In einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten hat
die Kammer zusätzlich insbesondere berücksichtigt, dass er sich um den Ausgleich des
materiellen Schadens gekümmert und sich mit seiner Entschuldigung auch um eine weitere
Schadenswiedergutmachung bemüht hat. Der Angeklagte befand sich in diesem Verfahren
über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr in Untersuchungshaft, die ihn
nachhaltig beeindruckt hat. Er lebt in geordneten Verhältnissen und geht einer geregelten
Arbeit nach. Nach alledem sind die besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu
bejahen.
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V.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
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