Ausbildungsstand war dem erstrebten Ausbildungsziel nicht adäquat und einem
entsprechenden Ausbildungsstand ohne nationalsozialistische Verfolgung in Deutschland
nicht gleichwertig; denn er lag nicht auf dem Wege zum Assessorexamen und zu
einer Tätigkeit in Deutschland als Rechtsanwalt oder im höheren Justiz- oder
Verwaltungsdienst. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerb tschechischer
Rechtskenntnisse dem Erwerb von solchen im deutschen Recht gleichzuachten ist, weil der
Kläger, wie das Oberlandesgericht meint, mit einer abgeschlossenen juristischen
Hochschulausbildung jederzeit in der Lage sei und im Lauf des juristischen Berufslebens
sowieso damit rechnen müsse, sich in neue Rechtsgebiete einarbeiten zu müssen; denn er
hatte auch mit dieser Hochschulausbildung jedenfalls die Erste juristische Staatsprüfung
bestanden, wenn er auch bereits nicht mehr zum Referendar ernannt worden war. Das
Oberlandesgericht verkennt aber, daß der Kläger, der, wie das Berufungsgericht feststellt,
im Zuge der politischen Ereignisse die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, mit der
auf Verfolgungsgründen beruhenden Nichtzulassung zum staatlichen Vorbereitungsdienst
als Referendar und der Abdrängung auf die Konzipiententätigkeit einen Weg beschreiten
mußte, der im Hinblick auf das erstrebte Ausbildungsziel als Volljurist in Deutschland nicht
nur nicht gleichwertig war, sondern geradezu von diesem Ziele hinwegführte. Das ergibt sich
aus der vom Oberlandesgericht nicht beachteten Zweiten Verordnung über die Ausübung der
Rechtspflege in den sudetendeutschen Gebieten vom 2. Dezember 1938 (RGBl I 1758).
Gemäß §1 dieser Verordnung wurde die Fähigkeit zum Richteramt, zur Rechtsanwaltschaft
und zum Notariat in den sudetendeutschen Gebieten künftig einheitlich durch die Ablegung
der Großen Staatsprüfung erworben. Diese Fähigkeit besaß zwar auch, wer die Richteramts-,
die Rechtsanwalts- oder die Notariatsprüfung in den sudetendeutschen Gebieten nach den
dortigen bisherigen Vorschriften mit Erfolg abgelegt hatte; soweit war jedoch der Kläger auf
seinem Ausbildungswege noch nicht gelangt. Wer die Fähigkeit zum Richteramte in den
sudetendeutschen Gebieten erworben hatte, besaß sie auch im übrigen Reichsgebiet; wer sie
dort erworben hatte, besaß sie auch in den sudetendeutschen Gebieten. Mit dem
Ausbildungsgang befaßt sich §2 der Verordnung. Danach wurden die Anwärter für das
Richteramt, die Staatsanwaltschaft, die Rechtsanwaltschaft und das Notariat in den
sudetendeutschen Gebieten künftig nach den im übrigen Reichsgebiet geltenden Vorschriften
der Justizausbildungsordnung ausgebildet. Die Konzipiententätigkeit als Ausbildungsweg gab
es fortan nicht mehr; vielmehr sah §3 der Verordnung Verwaltungsvorschriften über die
Überleitung der Justizausbildung in den sudetendeutschen Gebieten durch den
Reichsjustizminister vor. Das Oberlandesgericht irrt also, wenn es die Auffassung vertritt, es