sei ohne entscheidende Bedeutung, daß der Kläger nach dem ersten Examen im Jahre 1940 Konzipient bei einem Rechtsanwalt geworden sei, statt in den staatlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Es irrt auch, wenn es im Hinblick auf das erstrebte Ausbildungsziel des Klägers als Volljurist in Deutschland annimmt, die Konzipiententätigkeit sei nicht geringer als der staatliche Vorbereitungsdienst zu bewerten. Daß der Kläger selbst aus dieser Tätigkeit durch seine Verpflichtung zur Zwangsarbeit im OT-Lager Klettendorf Mitte November 1944 aus Verfolgungsgründen herausgerissen wurde, kann im Hinblick darauf, daß zu der damaligen Zeit die Konzipiententätigkeit als ordentlicher Ausbildungsweg im deutschen Rechtsbereich überhaupt zu bestehen aufgehört hatte, außer Betracht bleiben. Die Verneinung eines greifbaren materiellen Schadens durch das Oberlandesgericht unter Hinweis auf §9 Abs. 5 BEG scheitert daran, daß der Kläger in der Zeit von Frühjahr 1940 bis zu seiner tatsächlichen Einziehung im Herbst 1944 bereits Jahre seines staatlichen Vorbereitungsdienstes hätte absolvieren können. Da er den Vertriebenenausweis A besitzt, ist in diesem Zusammenhange auf §64 Abs. 1 S. 2 BEG zu verweisen, wonach er als vertriebener Verfolgter den Anspruch auch dann hat, wenn er von der Verfolgung im Vertreibungsgebiet erfaßt worden ist. Nach alledem haben die Darlegungen des Oberlandesgerichts einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt, indem sie dahin gehen, der Kläger habe mit der Erreichung des geschilderten Ausbildungsstandes in Prag diejenige Ausbildung, die er in Deutschland erstrebt hatte und von der er hier ausgeschlossen worden war, nachgeholt, so daß es sich auf der Grundlage des §115 Abs. 1 BEG nur noch darum handeln könne, ob dem Kläger bei dieser Nachholung Zeitverluste oder Mehraufwendungen entstanden seien. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstände mangelnder Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers auf Grund seiner Ausbildung in Prag, daß es an einer solchen Nachholung gerade fehlt, so daß der Entschädigungsanspruch des Klägers, wie die Revision auch mit Recht hervorhebt, nach §118 BEG beurteilt werden muß. Für die Anwendung des §118 BEG sind die Gründe, aus denen die Nachholung der versäumten Ausbildung unterblieben ist, ohne rechtliche Bedeutung. Insbesondere ist der in den §§9 Abs. 1 BEG, 254 BGB enthaltene Grundsatz durch §118 BEG eingeschränkt worden. Dem Hinweis des Oberlandesgerichts, die Nichtvollendung der Berufsausbildung des Klägers nach dem Kriege in Deutschland sei nicht mehr verfolgungsbedingt, steht der Umstand entgegen, daß der Gesetzgeber mit §118 BEG den Willen eines Verfolgten, die fehlende Ausbildung nicht nachzuholen, anerkannt und ihm gerade für diesen Fall eine Entschädigung von 5.000 DM zuerkannt hat. (Vgl. Entscheidungen des Senats vom 18. März 1959 - IV ZB 37/59 -, RzW 1959, 269 Nr. 31, und vom 19. Oktober 1960 - IV ZR 90/60 -, RzW 1961, 79 Nr. 37). Die Rüge einer Verletzung

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