sei ohne entscheidende Bedeutung, daß der Kläger nach dem ersten Examen im Jahre 1940
Konzipient bei einem Rechtsanwalt geworden sei, statt in den staatlichen Vorbereitungsdienst
aufgenommen zu werden. Es irrt auch, wenn es im Hinblick auf das erstrebte Ausbildungsziel
des Klägers als Volljurist in Deutschland annimmt, die Konzipiententätigkeit sei nicht
geringer als der staatliche Vorbereitungsdienst zu bewerten. Daß der Kläger selbst aus
dieser Tätigkeit durch seine Verpflichtung zur Zwangsarbeit im OT-Lager Klettendorf Mitte
November 1944 aus Verfolgungsgründen herausgerissen wurde, kann im Hinblick darauf, daß
zu der damaligen Zeit die Konzipiententätigkeit als ordentlicher Ausbildungsweg im
deutschen Rechtsbereich überhaupt zu bestehen aufgehört hatte, außer Betracht bleiben. Die
Verneinung eines greifbaren materiellen Schadens durch das Oberlandesgericht unter Hinweis
auf §9 Abs. 5 BEG scheitert daran, daß der Kläger in der Zeit von Frühjahr 1940 bis zu seiner
tatsächlichen Einziehung im Herbst 1944 bereits Jahre seines staatlichen
Vorbereitungsdienstes hätte absolvieren können. Da er den Vertriebenenausweis A besitzt, ist
in diesem Zusammenhange auf §64 Abs. 1 S. 2 BEG zu verweisen, wonach er als vertriebener
Verfolgter den Anspruch auch dann hat, wenn er von der Verfolgung im Vertreibungsgebiet
erfaßt worden ist. Nach alledem haben die Darlegungen des Oberlandesgerichts einen
unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt, indem sie dahin gehen, der Kläger habe mit der
Erreichung des geschilderten Ausbildungsstandes in Prag diejenige Ausbildung, die er in
Deutschland erstrebt hatte und von der er hier ausgeschlossen worden war, nachgeholt, so daß
es sich auf der Grundlage des §115 Abs. 1 BEG nur noch darum handeln könne, ob dem
Kläger bei dieser Nachholung Zeitverluste oder Mehraufwendungen entstanden seien.
Vielmehr ergibt sich aus dem Umstände mangelnder Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
des Klägers auf Grund seiner Ausbildung in Prag, daß es an einer solchen Nachholung gerade
fehlt, so daß der Entschädigungsanspruch des Klägers, wie die Revision auch mit Recht
hervorhebt, nach §118 BEG beurteilt werden muß. Für die Anwendung des §118 BEG sind
die Gründe, aus denen die Nachholung der versäumten Ausbildung unterblieben ist, ohne
rechtliche Bedeutung. Insbesondere ist der in den §§9 Abs. 1 BEG, 254 BGB enthaltene
Grundsatz durch §118 BEG eingeschränkt worden. Dem Hinweis des Oberlandesgerichts, die
Nichtvollendung der Berufsausbildung des Klägers nach dem Kriege in Deutschland sei nicht
mehr verfolgungsbedingt, steht der Umstand entgegen, daß der Gesetzgeber mit §118 BEG
den Willen eines Verfolgten, die fehlende Ausbildung nicht nachzuholen, anerkannt und ihm
gerade für diesen Fall eine Entschädigung von 5.000 DM zuerkannt hat. (Vgl. Entscheidungen
des Senats vom 18. März 1959 - IV ZB 37/59 -, RzW 1959, 269 Nr. 31, und vom 19. Oktober
1960 - IV ZR 90/60 -, RzW 1961, 79 Nr. 37). Die Rüge einer Verletzung