Ausbildungsstand war dem erstrebten Ausbildungsziel nicht adäquat und einem entsprechenden Ausbildungsstand ohne nationalsozialistische Verfolgung in Deutschland nicht gleichwertig; denn er lag nicht auf dem Wege zum Assessorexamen und zu einer Tätigkeit in Deutschland als Rechtsanwalt oder im höheren Justiz- oder Verwaltungsdienst. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerb tschechischer Rechtskenntnisse dem Erwerb von solchen im deutschen Recht gleichzuachten ist, weil der Kläger, wie das Oberlandesgericht meint, mit einer abgeschlossenen juristischen Hochschulausbildung jederzeit in der Lage sei und im Lauf des juristischen Berufslebens sowieso damit rechnen müsse, sich in neue Rechtsgebiete einarbeiten zu müssen; denn er hatte auch mit dieser Hochschulausbildung jedenfalls die Erste juristische Staatsprüfung bestanden, wenn er auch bereits nicht mehr zum Referendar ernannt worden war. Das Oberlandesgericht verkennt aber, daß der Kläger, der, wie das Berufungsgericht feststellt, im Zuge der politischen Ereignisse die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, mit der auf Verfolgungsgründen beruhenden Nichtzulassung zum staatlichen Vorbereitungsdienst als Referendar und der Abdrängung auf die Konzipiententätigkeit einen Weg beschreiten mußte, der im Hinblick auf das erstrebte Ausbildungsziel als Volljurist in Deutschland nicht nur nicht gleichwertig war, sondern geradezu von diesem Ziele hinwegführte. Das ergibt sich aus der vom Oberlandesgericht nicht beachteten Zweiten Verordnung über die Ausübung der Rechtspflege in den sudetendeutschen Gebieten vom 2. Dezember 1938 (RGBl I 1758). Gemäß §1 dieser Verordnung wurde die Fähigkeit zum Richteramt, zur Rechtsanwaltschaft und zum Notariat in den sudetendeutschen Gebieten künftig einheitlich durch die Ablegung der Großen Staatsprüfung erworben. Diese Fähigkeit besaß zwar auch, wer die Richteramts-, die Rechtsanwalts- oder die Notariatsprüfung in den sudetendeutschen Gebieten nach den dortigen bisherigen Vorschriften mit Erfolg abgelegt hatte; soweit war jedoch der Kläger auf seinem Ausbildungswege noch nicht gelangt. Wer die Fähigkeit zum Richteramte in den sudetendeutschen Gebieten erworben hatte, besaß sie auch im übrigen Reichsgebiet; wer sie dort erworben hatte, besaß sie auch in den sudetendeutschen Gebieten. Mit dem Ausbildungsgang befaßt sich §2 der Verordnung. Danach wurden die Anwärter für das Richteramt, die Staatsanwaltschaft, die Rechtsanwaltschaft und das Notariat in den sudetendeutschen Gebieten künftig nach den im übrigen Reichsgebiet geltenden Vorschriften der Justizausbildungsordnung ausgebildet. Die Konzipiententätigkeit als Ausbildungsweg gab es fortan nicht mehr; vielmehr sah §3 der Verordnung Verwaltungsvorschriften über die Überleitung der Justizausbildung in den sudetendeutschen Gebieten durch den Reichsjustizminister vor. Das Oberlandesgericht irrt also, wenn es die Auffassung vertritt, es

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