- 13 - klärung der Tat gefährdet wäre. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist demnach auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) auf den Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO zu stützen. 34 c) Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind aus den genannten Gründen nicht erfolgversprechend. 35 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. 36 Der Aktenbestand des Ermittlungsverfahrens beläuft sich mittlerweile auf 20 Stehordner. Neben anderen zunächst noch ausstehenden Ermittlungsergebnissen wie etwa Sachverständigengutachten hat die andauernde Auswertung der insgesamt 70 sichergestellten Datenträger mit einem Datenvolumen von über 18 Terrabyte einen früheren Abschluss der Ermittlungen gehindert. Gleichwohl hat der Generalbundesanwalt inzwischen öffentliche Klage erhoben.

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