- 14 -
37
4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem
Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und
der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer
Wimmer
Anstötz