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Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat diente, ist Tateinheit
mit diesem Delikt gegeben.
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2. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)
und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO).
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a) Eine Fluchtgefahr ist gegeben. Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass der Angeschuldigte sich dem Strafverfahren
entziehen, als dass er sich diesem zur Verfügung halten wird.
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Wenngleich der Angeschuldigte noch Heranwachsender und bislang unbestraft ist, hat er in Anbetracht des schwerwiegenden Tatvorwurfs im Falle seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Jugend- oder Gesamtfreiheitsstrafe zu
rechnen. Dem daraus resultierenden hohen Fluchtanreiz stehen keine ausreichenden fluchthemmenden Umstände gegenüber. Zwar lebt der Angeschuldigte
im Verbund seiner Herkunftsfamilie; im Hinblick auf seine zurückhaltende Persönlichkeit und seinen auch gegenüber den Familienangehörigen zurückgezogenen Lebensstil ergeben sich hieraus indessen keine den Fluchtanreiz aufwiegenden hinreichend engen familiären Bindungen. Gleiches gilt im Ergebnis mit Rücksicht auf die erhebliche Straferwartung für das jedenfalls zum Zeitpunkt der Inhaftierung bestehende Ausbildungsverhältnis als Tischler.
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b) Darüber hinaus liegt der Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112
Abs. 3 StPO vor. Der Angeschuldigte ist dringend verdächtig, versucht zu haben,
eine terroristische Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1
StGB zu gründen. Nach den konkreten Umständen des vorliegenden Verfahrens
kann das Bestehen von Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, so
dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Auf-