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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt. Es gebe
erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers. Ihm fehle die Eignung, um im öffentlichen Schuldienst Kinder
zu unterrichten, was auch den Schwimm- oder Sportunterricht einschließe. Bei der Gruppe NORD Com, NORD KREUZ
bzw. NORD handele es sich um eine rechtsextreme verfassungsfeindliche Organisation. Die Gruppe habe zum Teil
Mitglieder aus Sicherheitsbehörden rekrutiert und regelmäßig den Umgang mit Schusswaffen trainiert. Die Gruppe habe
sogenannte Feindeslisten erstellt. Der Kläger habe als vollwertiges, ideologisch verlässliches Mitglied dem inneren
Zirkel der Gruppe angehört und sich aktiv beteiligt. Er habe am 01.02.2016 an der Erkundung einer Immobilie in Warin
teilgenommen, die als sogenanntes Safe-House in Betracht gezogen worden sei. Das ergebe sich aus dem Chat vom
08.04.2016. Der Kläger habe Treffen für die Nordkreuzgruppe organisiert bzw. ausgerichtet, z. B. in einem
Schützenheim. Der gesamte Vortrag des beklagten Landes gelte als zugestanden, da ein einfaches Bestreiten des
Klägers nicht genüge. Das beklagte Land dürfe sich zur Begründung der Kündigung auf die Ermittlungsergebnisse des
Landeskriminalamtes stützen. Ein prozessuales Verwertungsverbot bestehe nicht. Dem beklagten Land sei es nicht
zuzumuten, einen Arbeitnehmer zu alimentieren, der für die Zerstörung des Staates und seiner Ordnung eintrete. Die
zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist sei gewahrt, da es sich um einen sogenannten Dauertatbestand handele. Im
Übrigen sei der kündigungsberechtigte Schulamtsleiter bzw. dessen Stellvertreter erst am 26.02.2021 über den
Kündigungssachverhalt unter Vorlage der Ermittlungsergebnisse unterrichtet worden, weshalb die Frist erst an diesem
Tag begonnen habe. Der Bezirkspersonalrat sei ordnungsgemäß angehört worden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits teilweise unzulässig. Soweit der Kläger beantragt
habe, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festzustellen, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da keine weiteren
Beendigungstatbestände ersichtlich seien. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die außerordentliche Kündigung sei
wirksam, da ein wichtiger Grund vorliege. Dem Kläger fehle die Eignung für seine Tätigkeit als Lehrer, da er nicht die
hierfür erforderliche Verfassungstreue aufweise. Aus seinen Äußerungen in der Chat-Gruppe ergebe sich eine
verfassungsfeindliche Einstellung des Klägers. Mit seinen Beiträgen habe er aktiv für eine verfassungsfeindliche
Haltung geworben. Ob er an der Besichtigung eines Safe-Houses beteiligt gewesen sei, könne dahinstehen. In den
verschiedenen Äußerungen, u. a. zum Grundgesetz ("für'n Ar..."), manifestiere sich eine deutliche
Verfassungsfeindlichkeit. Hinzu komme eine erkennbare Gewaltbereitschaft ("Zäpfchen für Aschlöcher"). Die
Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamtes seien verwertbar, da es zulässig sei, diese an die personalführenden
Stellen im öffentlichen Dienst zu übermitteln. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft, da diese nicht geeignet sei, das
nötige Vertrauen in die Verfassungstreue wiederherzustellen. Bei der Interessenabwägung sei u. a. zu berücksichtigen,
dass sich der Kläger nicht von seinen bisherigen Äußerungen distanziert habe. Zudem sei die Beschäftigungszeit
verhältnismäßig gering. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Die Frist sei erst mit der
Information des stellvertretenden Schulamtsleiters am 26.02.2021 in Gang gesetzt worden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das