21 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es eine Organisation Nordkreuz gebe, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, und dass der Kläger Mitglied dieser Organisation sei. Die Gruppe habe sich nicht verfassungsfeindlichen Zielen verschrieben und in irgendeiner Weise die rechtsstaatliche Grundordnung infrage gestellt. Es gebe kein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen oder Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation. Der Kläger habe in der Gruppe auch keine führende Rolle gehabt. Der Kläger bestreitet zudem, das Buch "Wahrheit sagen, Teufel jagen" empfohlen haben. Das Bild "Zäpfchen für Arschlöcher" könne auch der Sohn des Klägers in den Chat eingestellt haben. In der Familie des Klägers gebe es drei Sportschützen. Das gelte auch für die Äußerung "So wie das GG für'n Ar.... ist". Das Kürzel GG sei in der Welt der Sportschützen übrigens ein gebräuchlicher Begriff für "geladen und geholstert". Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von der Richtigkeit der Chat-Protokolle ausgegangen. Es hätte zumindest Beweis hierüber erheben müssen. Die Heranziehung der Unterlagen des Landeskriminalamtes verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Der Landesverfassungsschutz hätte die Daten nicht weitergeben dürfen. Das sei nur dann zulässig, wenn es um ein strafrechtlich relevantes Verhalten gehe. Der Kläger habe sich aber nicht strafbar gemacht. Abgesehen davon seien die Kündigungen unverhältnismäßig. Der Kläger sei seit 2019 nicht mehr auf dem Chat-Portal tätig gewesen, weshalb es an einer negativen Zukunftsprognose fehle. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht gewahrt. Eine Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Waffengesetz sei offensichtlich überflüssig gewesen, da es keinen Zusammenhang mit der behaupteten verfassungsfeindlichen Tätigkeit gebe. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen einer Mitgliedschaft in der Nordkreuz-Gruppe habe es nicht gegeben. Das beklagte Land habe zudem den Bezirkspersonalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet. Es sei ohne weiteres von der Richtigkeit der Chat-Beiträge ausgegangen. Darüber hinaus habe es sich nicht zu anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten, z. B. im Innendienst, geäußert. Die zuletzt zugegangene Kündigung sei jedenfalls ohne Anhörung des Personalrats ausgesprochen worden. 22 23 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 06.10.2021 –1 Ca 277/21 – 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die dem Kläger zugestellte außerordentliche und fristlose Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021 aufgelöst worden ist, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die dem Kläger zugestellte hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021 aufgelöst worden ist, 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die dem Prozessbevollmächtigen des Klägers zugestellte außerordentliche und fristlose Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021 aufgelöst worden ist, 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellte hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021 aufgelöst worden ist. 24 25 Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Es verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht sei zu Recht von der Richtigkeit der Chat-

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