16 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass sowohl die außerordentliche als auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam sei. Das beklagte Land habe den Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt. Insbesondere habe es ihn nicht über die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB unterrichtet. Zudem habe es zwei Kündigungen ausgesprochen, nämlich gegenüber dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten. Bei einer dieser Kündigungen fehle es jedenfalls an einer Anhörung des Personalrats. Der Personalrat sei nicht über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Verstößen gegen das Waffengesetz unterrichtet worden. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Soweit Herr M. G. wegen Verstößen gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei, könne das nicht dem Kläger angelastet werden, der davon nichts gewusst habe. Das beklagte Land habe dem Personalrat auch keine entlastenden Umstände mitgeteilt. Es habe zudem die Ermittlungen nicht in der gebotenen Eile durchgeführt, wie es § 626 Abs. 2 BGB verlange. Auf Verstöße gegen das Waffengesetz sei es nicht angekommen, weshalb es überflüssig gewesen sei, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft anzufordern und auf deren Übersendung zu warten. Der Kläger habe aus der Zeit von 2016 bis 2019 keinerlei Aufzeichnungen, sodass er sich mit den Behauptungen des beklagten Landes zum Inhalt der Chats nicht auseinandersetzen und diese nur bestreiten könne. Zwar erinnere er sich noch an einzelne Passagen der Korrespondenz, nicht aber an den genauen Wortlaut. Das beklagte Land habe nicht substantiiert vorgetragen, wie und von welchen Mitarbeitern des Verfassungsschutzes diese Daten erhoben worden seien. Jedenfalls bestehe ein Verwertungsverbot. Der Kläger hat bestritten, bei der Erkundigung einer Immobilie am 01.02.2016 in Warin vor Ort gewesen zu sein. 17 18 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche und fristlose Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 09.03.2021 hinaus fortbesteht, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021 aufgelöst worden ist, sondern über den 30.06.2021 hinaus fortbesteht, 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung vom 08.03.2021, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 09.03.2021, aufgelöst worden ist, sondern über den 09.03.2021 hinaus unverändert fortbesteht, 4. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 09.03.2021, aufgelöst worden ist, sondern über den 30.06.2021 hinaus unverändert fortbesteht, 5. festzustellen, dass auch sonst keine Beendigungstatbestände vorliegen, sondern dass das Arbeitsverhältnis unverändert und ungekündigt fortbesteht. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt. Es gebe

Select target paragraph3