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tionsfähigen, im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände des Unternehmens erbracht wurde. Dass dies eine tatsächliche Frage ist (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und
vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25, 30 f. m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5), stellt das angegriffene Urteil
nicht in Abrede. Seine Prüfung des § 16 des Bundesrückerstattungsgesetzes
(BRüG) ist zwar nicht eindeutig auf die Bemessung der Wiedergutmachungsleistung im konkreten Fall bezogen. Sie lässt aber auch nicht erkennen, dass
die Vorinstanz unrichtig davon ausgegangen wäre, für die Einbeziehung der im
Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerte sei unabhängig davon stets pauschal auf § 16 BRüG abzustellen. Da § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRüG den Wiederbeschaffungswert zum 1. April 1956 für maßgeblich erklären und der hier
einschlägige, in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Beschluss des Landgerichts Berlin der Schadensersatzberechnung ausdrücklich den "Kurs per
1.4.1956 - 284,50%" zugrunde legte, durfte das Verwaltungsgericht auch von
der Maßgeblichkeit des Kurswertes zu diesem Zeitpunkt ausgehen.
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Ob die erklärtermaßen nach dem Kurswert vom 1. April 1956 berechnete Wiedergutmachung und die ihr - unzitiert - zugrunde liegende Angabe des Kurses
durch die Bekanntmachung des Bundesministers der Finanzen vom 17. September 1957 das im Beitrittsgebiet belegene Vermögen der inzwischen in Liquidation befindlichen, in Nachfolgeunternehmen aufgegliederten F. AG einbezog,
ist wiederum eine tatsächliche Frage. Sie betrifft die Berechnungsgrundlagen
des bekannt gemachten Aktienkurses, der in der ministeriellen Bekanntmachung nach dem Zeitpunkt der Entziehung (vor oder nach der Kapitalberichtigung 1941) differiert. Das Verwaltungsgericht hat es schon wegen der besatzungshoheitlichen Enteignung der in der sowjetischen Besatzungszone belegenen Vermögensgegenstände der F. AG für ausgeschlossen gehalten, dass der
Kurswert der Aktie zum 1. April 1956 diese Vermögensgegenstände noch berücksichtigte. Darin liegt eine auf Indizien gestützte tatsächliche Feststellung, an
die der Senat mangels Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden
ist.