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32
Da der von der Klägerin geltend gemachte und mit dem angegriffenen Urteil
zuerkannte Anspruch auf Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung gemäß § 1 Abs. 1 und 1a Satz 1 NS-VEntschG schon mangels wirksamer Anmeldung des Entschädigungsbegehrens und mangels gesetzlicher Grundlage für eine "objektlose" Bruchteilsrestitutions-Berechtigungsfeststellung nicht besteht, konnte der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
VwGO in der Sache selbst entscheiden.
33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Held-Daab
Hoock
Dr. Rublack
Dr. Keller
Dr. Seegmüller
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Dr. Held-Daab
Hoock
Dr. Rublack
Dr. Keller
Dr. Seegmüller