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rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte (vgl. BVerwG, Urteil vom
5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33). Dann würde eine zusätzliche Bruchteilsrestitution zu einer doppelten Wiedergutmachung des Vermögensverlusts führen, die das Gesetz nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom
5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 33).
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Dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG bei Unternehmens- und
Anteilsentziehungen in Westdeutschland oder West-Berlin eine Wiedergutmachung dieser Entziehung voraussetzt, führt schließlich nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Betroffenen gegenüber den im Beitrittsgebiet
Geschädigten. Vielmehr gewährleistet sie ein vergleichbares Wiedergutmachungsniveau unabhängig davon, ob die Entziehung sich im Beitrittsgebiet oder
in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete. Bei Schädigungen im Beitrittsgebiet ergänzt die Bruchteilsrestitution die vermögensrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung, bei Schädigungen in Westdeutschland oder West-Berlin ergänzt sie die Wiedergutmachung nach dem
alliierten Rückerstattungs- oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht
durch die nachträgliche Einbeziehung der im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände der betroffenen Unternehmen (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50
und 13/7275 S. 44; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE
158, 319 Rn. 34 ff.).
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Im Ergebnis wirkt sich die insoweit unzutreffende Anwendung des § 3 Abs. 1
Satz 4 Teils. 2 VermG im angegriffenen Urteil allerdings nicht aus, denn Ma. S.
wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den Verlust von
Anteilen an der F. AG im Nominalwert von 475 000 RM nach Rückerstattungsrecht entschädigt.
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3. Nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts, § 1 Abs. 2
Satz 2 NS-VEntschG stehe einem Entschädigungsanspruch, sein Bestehen im
Übrigen unterstellt, vorliegend nicht entgegen. Es geht zutreffend davon aus,
dass es für den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs darauf ankommt, ob
die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung auch für die bruchteilsrestitu-