Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. 6 II. 7 1. 8 Der Angeklagte wuchs zur Zeit des Nationalsozialismus heran. Er war 12 Jahre alt, als Adolf Hitler nach den Reichstagwahlen im November 1932 am 30. Januar 1933 zum Reichskanzler des Deutschen Reiches ernannt wurde und unmittelbar danach mit der von ihm geführten Partei, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), begann, die bestehende parlamentarische Demokratie systematisch in eine nach dem Führerprinzip arbeitende und alle Bereiche des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens beherrschende Diktatur umzuwandeln. Mithilfe einer geschickten und permanenten Propaganda verbreiteten Hitler und sein Reichsminister Göbbels in der deutschen Bevölkerung die Ideologie der NSDAP. Dass diese bestimmt war von einem rassischen und zutiefst antisemitischen Gedankengut und alle, die nicht dem durch die nationalsozialistische Weltanschauung propagierten Weltbild entsprachen, insbesondere die jüdische Bevölkerung, in der Folge systematisch entrechtet und aus dem gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben gedrängt wurden, erkannte der jugendliche Angeklagte nicht. Vielmehr nahm er wahr, wie die Deutschen mehrheitlich in großer Euphorie ihrem Führer folgten, der ihnen Wohlstand und Macht versprach und sie mit seinen nationalistischen Ideen in der sogenannten „Volksgemeinschaft“ einte. Auch der Angeklagte wollte bei dieser großen Bewegung dabei sein. 1935, im Alter von 13 Jahren, trat er deshalb – wie viele seiner Altersgenossen – der Jugendorganisation der NSDAP, der „Hitlerjugend“, bei. Bei den dort regelmäßigen stattfindenden Versammlungen und Gemeinschaftsaktivitäten wurde dem Angeklagten die nationalsozialistische Ideologie nahe gebracht und gleichzeitig nach dem nun überall geltenden Führerprinzip diszipliniertes, soldatisches Verhalten eingeübt. Für den Angeklagten waren die gemeinsamen Freizeitaktivitäten eine Abwechslung zum arbeitsreichen Alltag aus Fabrikarbeit und Mithilfe im elterlichen Haushalt. Es machte ihm Spaß, sich zusammen mit seinen Kameraden bei sportlichen Wettkämpfen mit anderen zu messen. Stolz trug er die Uniform der Hitlerjugend – jeder Junge erhielt ein hellbraunes Hemd – und zeigte damit auch nach außen hin gerne seine Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft. 9 Nach der Entfesselung des 2. Weltkrieges durch das nationalsozialistische Regime Deutschlands erhielt auch der Angeklagte im Jahr 1940 den Einberufungsbefehl zur Wehrmacht. Der Angeklagte wollte aber nicht einfach – wie alle wehrfähigen jungen Männer es mussten – seinen Militärdienst bei der Wehrmacht leisten. Er wollte mit der militärischen Eliteeinheit des nationalsozialistischen Staates, der Waffen-SS, am Eroberungskrieg Deutschlands teilnehmen. Die Waffen-SS war während des 2. Weltkrieges mit zahlreichen Divisionen unter dem Oberbefehl der Wehrmacht an der Kriegsfront und zur Sicherung der besetzten Gebiete eingesetzt. Als Unterorganisation der allgemeinen SS – der Schutzstaffel Adolf Hitlers, die als „Parteipolizei“ das wichtigste Unterdrückungsorgan des diktatorischen Systems war und der nur angehören konnte, wer die rassebiologischen und weltanschaulichen Anforderungen des Regimes erfüllte – galt die Waffen-SS als nationalsozialistische und militärische Elitetruppe, die im Eroberungskrieg bereits zahlreiche, gefeierte Siege errungen hatte. Dem jungen Angeklagten imponierte das. Er wollte zu dieser „ruhmreichen“ Einheit dazugehören und mit ihr an der Verwirklichung der nationalsozialistischen Kriegsziele mitwirken. Dadurch erhoffte er für sich selbst einen beruflichen und gesellschaftlichen Aufstieg, er wollte bei der Waffen-SS „etwas werden“. Im Juli 1943, im Alter von 19 Jahren, meldete er sich deshalb freiwillig bei der Waffen-SS in 0 8. 10

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