Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
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Der Angeklagte wuchs zur Zeit des Nationalsozialismus heran. Er war 12 Jahre alt, als Adolf
Hitler nach den Reichstagwahlen im November 1932 am 30. Januar 1933 zum Reichskanzler
des Deutschen Reiches ernannt wurde und unmittelbar danach mit der von ihm geführten
Partei, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), begann, die
bestehende parlamentarische Demokratie systematisch in eine nach dem Führerprinzip
arbeitende und alle Bereiche des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Lebens beherrschende Diktatur umzuwandeln. Mithilfe einer geschickten und permanenten
Propaganda verbreiteten Hitler und sein Reichsminister Göbbels in der deutschen
Bevölkerung die Ideologie der NSDAP. Dass diese bestimmt war von einem rassischen und
zutiefst antisemitischen Gedankengut und alle, die nicht dem durch die nationalsozialistische
Weltanschauung propagierten Weltbild entsprachen, insbesondere die jüdische Bevölkerung,
in der Folge systematisch entrechtet und aus dem gesellschaftlichen, politischen und
wirtschaftlichen Leben gedrängt wurden, erkannte der jugendliche Angeklagte nicht. Vielmehr
nahm er wahr, wie die Deutschen mehrheitlich in großer Euphorie ihrem Führer folgten, der
ihnen Wohlstand und Macht versprach und sie mit seinen nationalistischen Ideen in der
sogenannten „Volksgemeinschaft“ einte. Auch der Angeklagte wollte bei dieser großen
Bewegung dabei sein. 1935, im Alter von 13 Jahren, trat er deshalb – wie viele seiner
Altersgenossen – der Jugendorganisation der NSDAP, der „Hitlerjugend“, bei. Bei den dort
regelmäßigen stattfindenden Versammlungen und Gemeinschaftsaktivitäten wurde dem
Angeklagten die nationalsozialistische Ideologie nahe gebracht und gleichzeitig nach dem
nun überall geltenden Führerprinzip diszipliniertes, soldatisches Verhalten eingeübt. Für den
Angeklagten waren die gemeinsamen Freizeitaktivitäten eine Abwechslung zum
arbeitsreichen Alltag aus Fabrikarbeit und Mithilfe im elterlichen Haushalt. Es machte ihm
Spaß, sich zusammen mit seinen Kameraden bei sportlichen Wettkämpfen mit anderen zu
messen. Stolz trug er die Uniform der Hitlerjugend – jeder Junge erhielt ein hellbraunes
Hemd – und zeigte damit auch nach außen hin gerne seine Zugehörigkeit zu dieser
Gemeinschaft.
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Nach der Entfesselung des 2. Weltkrieges durch das nationalsozialistische Regime
Deutschlands erhielt auch der Angeklagte im Jahr 1940 den Einberufungsbefehl zur
Wehrmacht. Der Angeklagte wollte aber nicht einfach – wie alle wehrfähigen jungen Männer
es mussten – seinen Militärdienst bei der Wehrmacht leisten. Er wollte mit der militärischen
Eliteeinheit des nationalsozialistischen Staates, der Waffen-SS, am Eroberungskrieg
Deutschlands teilnehmen. Die Waffen-SS war während des 2. Weltkrieges mit zahlreichen
Divisionen unter dem Oberbefehl der Wehrmacht an der Kriegsfront und zur Sicherung der
besetzten Gebiete eingesetzt. Als Unterorganisation der allgemeinen SS – der Schutzstaffel
Adolf Hitlers, die als „Parteipolizei“ das wichtigste Unterdrückungsorgan des diktatorischen
Systems war und der nur angehören konnte, wer die rassebiologischen und
weltanschaulichen Anforderungen des Regimes erfüllte – galt die Waffen-SS als
nationalsozialistische und militärische Elitetruppe, die im Eroberungskrieg bereits zahlreiche,
gefeierte Siege errungen hatte. Dem jungen Angeklagten imponierte das. Er wollte zu dieser
„ruhmreichen“ Einheit dazugehören und mit ihr an der Verwirklichung der
nationalsozialistischen Kriegsziele mitwirken. Dadurch erhoffte er für sich selbst einen
beruflichen und gesellschaftlichen Aufstieg, er wollte bei der Waffen-SS „etwas werden“. Im
Juli 1943, im Alter von 19 Jahren, meldete er sich deshalb freiwillig bei der Waffen-SS in 0 8.
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