1.
Haupttat
S.102
2.
Beihilfehandlung des Angeklagten
S.105
3.
Mittäterschaft
S.108
4.
einheitliche Tat
S.109
5.
Rechtswidrigkeit
S.110
6.
Verschulden
S.111
VI. Strafzumessung
S.112
VII. Kostenentscheidung
S.114
Gründe:
3
I.
4
Der heute 94 Jahre alte Angeklagte wurde in O 1 im damaligen Kreis 0 2 geboren.
Gemeinsam mit zwei jüngeren Schwestern wuchs er im Haushalt seiner Eltern in einfachen
Verhältnissen – sein Vater war Arbeiter, seine Mutter Hausfrau – in 0 3 bei 0 6 auf. Vom 7.
bis zum 14. Lebensjahr besuchte er die Volksschule in 0 3 und war im Anschluss als Arbeiter
in einer Fahrradfabrik in 0 4 berufstätig. Nach der Entfesselung des 2. Weltkrieges durch die
nationalsozialistischen Herrscher in Deutschland unter Führung von Adolf Hitler trat er im
Jahr 1940 den Militärdienst an. Kurz vor Ende des Krieges wurde er als Angehöriger des „3.
Germanischen Panzerkorps“ am 3. Mai 1945 bei 0 5 durch die britische Armee in
Kriegsgefangenschaft genommen, welche in der Folge unter anderem in Gefangenenlagern
in Belgien und England vollzogen wurde. Am 20. Mai 1948 wurde der Angeklagte aus der
Kriegsgefangenschaft entlassen. Er heiratete seine aus O 22 in Polen stammende Verlobte
und ließ sich mit ihr und den beiden im Februar 1945 bzw. Mai 1951 geborenen Söhnen in O
6 nieder. Dort arbeitete der Angeklagte zunächst als Koch am Standort der Britischen
Garnison. Anschließend war er als Angestellter in einem Molkereifachgeschäft in 0 6 tätig. Im
Jahr 1969 übernahm er zusammen mit seiner Ehefrau den Geschäftsbetrieb und führte ihn
bis zu seinem Eintritt in das Rentenalter im Jahr 1984 selbständig weiter. Im Jahr 2008
verstarb die Ehefrau des Angeklagten. Er lebt heute zusammen mit seinem jüngeren Sohn
und dessen Ehefrau in 0 6.
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