1. Haupttat S.102 2. Beihilfehandlung des Angeklagten S.105 3. Mittäterschaft S.108 4. einheitliche Tat S.109 5. Rechtswidrigkeit S.110 6. Verschulden S.111 VI. Strafzumessung S.112 VII. Kostenentscheidung S.114 Gründe: 3 I. 4 Der heute 94 Jahre alte Angeklagte wurde in O 1 im damaligen Kreis 0 2 geboren. Gemeinsam mit zwei jüngeren Schwestern wuchs er im Haushalt seiner Eltern in einfachen Verhältnissen – sein Vater war Arbeiter, seine Mutter Hausfrau – in 0 3 bei 0 6 auf. Vom 7. bis zum 14. Lebensjahr besuchte er die Volksschule in 0 3 und war im Anschluss als Arbeiter in einer Fahrradfabrik in 0 4 berufstätig. Nach der Entfesselung des 2. Weltkrieges durch die nationalsozialistischen Herrscher in Deutschland unter Führung von Adolf Hitler trat er im Jahr 1940 den Militärdienst an. Kurz vor Ende des Krieges wurde er als Angehöriger des „3. Germanischen Panzerkorps“ am 3. Mai 1945 bei 0 5 durch die britische Armee in Kriegsgefangenschaft genommen, welche in der Folge unter anderem in Gefangenenlagern in Belgien und England vollzogen wurde. Am 20. Mai 1948 wurde der Angeklagte aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Er heiratete seine aus O 22 in Polen stammende Verlobte und ließ sich mit ihr und den beiden im Februar 1945 bzw. Mai 1951 geborenen Söhnen in O 6 nieder. Dort arbeitete der Angeklagte zunächst als Koch am Standort der Britischen Garnison. Anschließend war er als Angestellter in einem Molkereifachgeschäft in 0 6 tätig. Im Jahr 1969 übernahm er zusammen mit seiner Ehefrau den Geschäftsbetrieb und führte ihn bis zu seinem Eintritt in das Rentenalter im Jahr 1984 selbständig weiter. Im Jahr 2008 verstarb die Ehefrau des Angeklagten. Er lebt heute zusammen mit seinem jüngeren Sohn und dessen Ehefrau in 0 6. 5

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