wagen 340 000 Juden vernichtet worden waren, durch die Gestapo ge
schaffen, der Gestapo unterstellt und ‚Sonderkommando Kulmhof‘ so
nannt.“
:
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(Vgl. den Untersuchungsbericht Bd. III S.-322 bis 365 des Nürberge
Prozesses.)
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Im vorliegenden Fall hat man es also mit einem Teilabschnitt eines der
größten Verbrechen des Nationalsozialismus zu tun, dem allerdings in der
Durchführung technisch gleichartige Verbrechen in anderen zeitweilig von:
den Hitleristen besetzten Gebieten anzureihen sind, wie das in Charkow
durchgeführte bekannte sowjetische Gerichtsverfahren gegen drei deutsche
Faschisten und einen bei den Todesfahrten als Fahrer tätigen ukrainischen
Verräter bezeugt.
-
Es wird weiter auf die Darstellung i in der einleitenden Rede des sowjetischen Hauptanklägers Rudenko in Nürnberg verwiesen, in der er aus
einem in Händen der Anklage befindlichen Bericht eines Untersturmführers vom Mai 1942 an die Vorgesetzten über die Praxis der Anwen- :
dung der Gaswagen Angaben macht. In diesem ungeheuerlichen Dokument
werden die Sorgen der Faschisten und Maßnahmen zur Verhinderung des
Unruhigwerdens und Widerstandes der Opfer, der Erhaltung des Gesundheits- und
„moralischen“
Zustandes
der Sonderkommandos,
wie
auch
die
Art des Eintritts des Todes — „verzerrte Gesichter und Kot“ oder, bei
geändertem Fahrtempo, „schneller eintretender Tod“ und „friedliches
Einschlafen“ —
Gerechtigkeit nehme
geschildert (s. „Die
Die Todesopfer sind in erster Linie in Polen lebende Juden gewesen,
also Bewohner eines Landes, gegen das Hitlerdeutschland Krieg führte.
Sie standen unter Schutz der Kriegsgesetze und Kriegsgebräuche, die —
auch ohne Festlegung in geschriebenem Völkerrecht, wie der Haager Kon-
vention — als jahrhundertealtes Ergebnis der Zivilisation das Leben der
Bewohner
eines
besetzten
Staates
als
unantasıbar
erklären,
Das
Ver-
brechen stellt sich also nicht nur als ein solches gegen die Menschlichkeit,
sondern auch als Kriegsverbrechen nach KRG Nr. 10 Art, II Abs. 1b dar.
Der Massenmord erfährt durch das Vorliegen des Kriegsverbrechens noch
eine spezifische Betonung.
Ka
Das
des
Angeklagten
wäre
bereits
dann
ein äußerst
schweres, wenn er in der Polizeiformation ausschließlich als Fahrer eines
Begleitwagens und seiner Mannschaft und diese nur zu dem Zwecke der
330
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Verbrecdien
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ihren Laufl“,
Reden des sowjetischen Hauptanklägers, Generalleutnant R. A. Rudenko
im Nürnberger Prozeß, SWA-Verlag, Berlin, 1946, S. 38/39, 193. Die Darlegung Rudenkos ist der Urkunde 501 PS — Band XXVI S.103 bis 105
des Nürnberger Prozesses — entnommen).
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