wagen 340 000 Juden vernichtet worden waren, durch die Gestapo ge schaffen, der Gestapo unterstellt und ‚Sonderkommando Kulmhof‘ so nannt.“ : on (Vgl. den Untersuchungsbericht Bd. III S.-322 bis 365 des Nürberge Prozesses.) ' ; eng ’ Im vorliegenden Fall hat man es also mit einem Teilabschnitt eines der größten Verbrechen des Nationalsozialismus zu tun, dem allerdings in der Durchführung technisch gleichartige Verbrechen in anderen zeitweilig von: den Hitleristen besetzten Gebieten anzureihen sind, wie das in Charkow durchgeführte bekannte sowjetische Gerichtsverfahren gegen drei deutsche Faschisten und einen bei den Todesfahrten als Fahrer tätigen ukrainischen Verräter bezeugt. - Es wird weiter auf die Darstellung i in der einleitenden Rede des sowjetischen Hauptanklägers Rudenko in Nürnberg verwiesen, in der er aus einem in Händen der Anklage befindlichen Bericht eines Untersturmführers vom Mai 1942 an die Vorgesetzten über die Praxis der Anwen- : dung der Gaswagen Angaben macht. In diesem ungeheuerlichen Dokument werden die Sorgen der Faschisten und Maßnahmen zur Verhinderung des Unruhigwerdens und Widerstandes der Opfer, der Erhaltung des Gesundheits- und „moralischen“ Zustandes der Sonderkommandos, wie auch die Art des Eintritts des Todes — „verzerrte Gesichter und Kot“ oder, bei geändertem Fahrtempo, „schneller eintretender Tod“ und „friedliches Einschlafen“ — Gerechtigkeit nehme geschildert (s. „Die Die Todesopfer sind in erster Linie in Polen lebende Juden gewesen, also Bewohner eines Landes, gegen das Hitlerdeutschland Krieg führte. Sie standen unter Schutz der Kriegsgesetze und Kriegsgebräuche, die — auch ohne Festlegung in geschriebenem Völkerrecht, wie der Haager Kon- vention — als jahrhundertealtes Ergebnis der Zivilisation das Leben der Bewohner eines besetzten Staates als unantasıbar erklären, Das Ver- brechen stellt sich also nicht nur als ein solches gegen die Menschlichkeit, sondern auch als Kriegsverbrechen nach KRG Nr. 10 Art, II Abs. 1b dar. Der Massenmord erfährt durch das Vorliegen des Kriegsverbrechens noch eine spezifische Betonung. Ka Das des Angeklagten wäre bereits dann ein äußerst schweres, wenn er in der Polizeiformation ausschließlich als Fahrer eines Begleitwagens und seiner Mannschaft und diese nur zu dem Zwecke der 330 ' EI Verbrecdien Eu ihren Laufl“, Reden des sowjetischen Hauptanklägers, Generalleutnant R. A. Rudenko im Nürnberger Prozeß, SWA-Verlag, Berlin, 1946, S. 38/39, 193. Die Darlegung Rudenkos ist der Urkunde 501 PS — Band XXVI S.103 bis 105 des Nürnberger Prozesses — entnommen). \

Select target paragraph3