‚urteilt, daß der Angeklagte mit der Ausführung des Verbrechens im Zu- sammenhang gestanden habe. Die Beurteilung der damit verbundenen strafbaren nationalsozialistischen Betätigung hat es durch Einstufung des Angeklagten in die Gruppe der Hauptverbrecher nach Art. II Ziff. 6 und 7 KRD Nr. 38 vorgenommen,wobei es bezüglich der Merkmale der Ziff. 7 davon ausgegangen ist, daß ‘sämtliche im besetzten Gebiet eingesetzten Polizeieinheiten dem SD unterstanden und sich aktiv für den Faschismus eingesetzt hätten und dies auch für den Angeklagten zutreffe. In den Strafzumessungsgründen wird hervorgehoben, daß der Angeklagte, obwohl er sich persönlich von der Tatsache überzeugt hatte, daß die von ihm verladenen und begleiteten Menschen am Ziel der Gaswagenfahrt als Leichen eingescharrt worden sind, für bessere Verpflegung, Schnaps und erhöhten Sold am Massenmorden mitgewirkt hat und daß jeder Teilnehmer an Taten grauenvollster Dezimierung des polnischen Volkes hart bestraft werden müsse; als strafmildernd ist berücksichtigt worden, daß der Angeklagte auf Befehl gehandelt habe. Das Landgericht hat für das faschistische Verbrechen eine Einzelstrafe von 5 Jahren Zuchthaus festgesetzt und unter Einbeziehung der Gefängnisstrafe für die Sabotage von 1 Jahr 6 Monaten auf eine Gesamtstrafe von 5 Jahren 10 Monaten Zuchthaus . erkannt. Der Generalstaatsanwalt hat gegen das Urteil des Landgerichts, soweit ns es Verurteilung und Bestrafung des Angeklagten wegen Verbreche beAktivität her zialistisc nationalso wegen und hkeit Menschlic gegen die trifft, Kassationsantrag gestellt. Der Kassationsantrag ist begründet. Die tatsächlichen Feststellungen sind in dem Kassationsantrag nicht angefochten worden. rechterhalten. Sie werden auf-, Das angefochtene Urteil wird der — an sich vom Landgericht erkannten Polen — Notwendigkeit, die von den Nationalsozialisten insbesondere in begangenen Massenmorde zu sühnen, nicht gerecht. AnZunächst ist darauf hinzuweisen, daß die im Urteil ausgesprochene ert und nahme, die Vernichtung habe wahrscheinlich noch länger angedau ckender . die Zahl der Opfer überschreite weit 30 000 Menschen, in erschre klägers RuWeise zutrifft. In der Schlußrede des sowjetischen Hauptan es in der heißt brecher denko im Verfahren gegen die Hauptkriegsver Polen: in Frage der Verbrechen der Gestapo „Zum Unterschied von solchen Vernichtungslagern wie Maidanek und Auschwitz, die... der SS unterstellt waren, wurde die Geheimstätte für die Massenvernichtung von Menschen in Helmno, wo mit Hilfe von Gas- 329

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