Art Konzentrationslager, aber vor allem eine Vorstufe für Vernichtung : jüdischer Menschen war. Hier wurden Juden — Männer, Frauen und: auch Kinder — zusammengetrieben, in Lastwagen geladen und auf einen, hochumzäunten Burghof in Helmno, den die Nazis damals Kulmhof nannten, gefahren. Dort wurden sie gezwungen, die Wagen zu verlassen und einen besonderen Vergasungswagen zu besteigen. In diesen wurden etwa 40 Menschen unter rohester Gewaltanwendung hineingepfercht. Der Vergasungswagen war ein Kraftfahrzeug mit einem luftdicht abgeschlossenen Kasten, in den mittels eines Schlauches die Auspuffgase eingeführt wurden. Der Wagen fuhr nach seiner Abschließung zu einem vom Kulm- hof etwa !/z Fahrstunde entfernten Platz, der als Massengrab gedient hat. Die bei der Fahrt entwickelten Auspuffgase führten den gewaltsamen Tod - der in den Wagen hineingezwängten Menschen herbei. Beim Eintreffen ; des Wagens an seinem Fahrtziel waren die meisten Insassen tot. Durch : einen Mechanismus wurde der Wagenkasten gekippt. Dadurch fielen die Leichen aus dem Wagen auf die Erde. Sie wurden hierauf verscharrt. Wer noch nicht tot war, wurde von den Gestapoleuten erschossen. Der Angeklagte trug nicht nur durch Teilnahme an der Absperrung und Fahren eines Mannschaftsbegleitwagens zur „Sicherung“ dieser Massentötung bei, sondern zwängte auch ebenso wie die Gestapoleute und die übrigen Begleitpolizisten die zu vergasenden Juden in den Todeswagen hinein. Wie der Angeklagte laut Protokoll der Hauptverhandlung in dieser angegeben hat, mußten die Begleiter nach Rückkehr von der Vernichtung die Hände in Lysol waschen. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht die Handlung als Verbrechen ne Jeder Transport aus dem Lodzer Ghetto umfaßte etwa 300 Menschen. Die Tötungen mittels Gaswagens wurden jeweils die ganze Nacht durchgeführt. Der Angeklagte hat hieran vom Mai 1941 bis Februar 1942 — bis er nach Posen abkommandiert wurde — teilgenommen. Allein für diese Zeit der Tätigkeit des Angeklagten sind mindestens 100 Transporte und demnach Tötungen von rund 30 000 jüdischen Menschen festgestellt. Der Angeklagte hatte anfangs keine genaue Kenntnis, was mit den abtransportierten Menschen geschah. Er verschaffte sich, nachdem bei seiner Polizeieinheit von Vernichtungen „gemunkelt* worden war, hierüber Gewißheit, indem er selbst den Begräbnisplatz aufsuchte. Auch jetzt kamen ihm keine Bedenken, „weiter mitzumachen“. Der Angeklagte empfing, wie die übrigen beteiligten Polizisten, als Belohnung für die „Sicherungstätigkeit* und Hilfe beim Einladen in den Vergasungswagen einen besseren Verpflegungssatz, erhöhten Sold und regelmäßige Schnapsrationen. Angeklagten 328 hat es nach Art. II Abs. 2d dieses Gesetzes also dahin be- Be Mord und Ausrottung von Zivilbevölkerung, gewertet. Die Teilnahme des en ne gegen die Menschlidikeit nach KRG Nr. 10 Art. II Abs. 1 c, begangen durch

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