Sicherung
insbesondere
gegen
etwaigen
Widerstand
der Todesopfer
ein-
gesetzt wäre, Er wäre auch in diesem Fall als Täter anzusehen. Die Poli-
zeiformation und der Angeklagte selbst haben aber weit mehr getan. Der:
Angeklagte hat persönlich zugegriffen und die Opfer — mit größter, rohe-
ster Gewalt — in den Todeswagen hineingestoßen. Es ist daher noch ab-.
wegiger, ihn nicht als Täter nach KRG Nr. 10 Art. II Abs. 2a anzusehen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten jedoch nicht nach Art. II Abs.2
. Buchstaben a (Täterschaft), sondern nach Buchstaben d (Zusammenhang
mit der Ausführung des Verbrechens) verurteilt. Schon in diesem Punkt
ist das Urteil unrichtig.
Ausschlaggebend für die Bewertung eines Verbrechens nach KRG Nr. 10
sind jedoch die Tatumstände, die einem Angeklagten im einzelnen zur
Last fallen. Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch die Tat des
Angeklagten zu gering bewertet und infolgedessen zu niedrig bestraft
worden.
Bei der Beurteilung der politisch-kriminellen Betätigung des Angeklagten
ist die Heranziehung der Bestimmung des Art. II Ziff. 6 KRD Nr. 38 nicht
zu beanstanden. Dagegen ist die weitere Heranziehung der Ziff. 7 unbegründet; denn es ist nicht nachgewiesen, daß der Angeklagte in einer der
in Ziff.‘ 7 bezeichneten Verbrecherorganisationen tätig war. Die Annahme
des Landgerichts, daß die im zeitweilig besetzten Gebiet im Osten eingesetzten Polizeieinheiten dem SD unterstanden haben, genügt nicht, um
Tätigkeit im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung des Art. II Ziff. 7
anzunehmen, zumal diese Bestimmung mit der des KRG Nr. 10 Art. II
Abs.1d in Verbindung steht, also Zugehörigkeit zu der Organisation erfordert. Dagegen sind die in Zif.& des Art. II vorgesehenen Merkmale
voll gegeben. Selbst wenn das Ghetto in Lodz, von dem die Vernichtungsaktion ihren Ausgang genommen hat, nicht als Konzentrations- oder Internierungslager zu gelten hätte und die Vernichtungen im dortigen Ge
biet nicht als in einem solchen Lager durchgeführt anzusehen wären, s0
als ein solches in der angezogenen Gesetzesist mindestens der „Kulmhof“
bezeichnen.
zu
Lager
stelle erwähntes
Die irrige Heranziehung der Ziff. 7 des Art. II KRD Nr. 38 weist ebenso wie der hier oben aufgezeigte Rechtsirrtum darauf hin, daß das
Landgericht — trotz mehrfacher Betonung der Ungeheuerlichkeit des
Verbrechens — die verbrecherische Teilnahme des Angeklagten in ihrer
ganzen Schwere nicht richtig beurteilt hat.
Dies muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldausspruch
führen, das außerdem im Strafausspruch gröblich der Gerechtigkeit widerspricht, so daß auch dieser Kassationsgrund erfüllt ist. Im künftigen Ver-
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