ankommen, zumal der Angeklagte an diesen Transporten ersichtlich nicht selbst beteiligt war. 13 Entscheidend ist vielmehr, dass im Anklagesatz nicht nur die nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Angaben zu den gesetzlichen Merkmalen der Stra]at und zu der anzuwendenden Strafvorschri]en des versuchten Mordes fehlen, sondern dass die Staatsanwaltscha] ausweislich der Darstellung des tatsächlichen Geschehens, das sie anklagt, eine Beschränkung auf vollendete Mordtaten durch Vergasung mit Zyklon-B unter ausdrücklichem Ausschluss anderer Opfer vorgenommen hat - gleich, ob es sich bei letztgenannten Fällen um Ermordungen durch Zwangsarbeit oder auf andere Weise aber eben auch um Stra]aten gegenüber solchen Opfern gehandelt hat, die letztlich durch glückliche Zufälle dem Mordgeschehen, auf welche Weise auch immer, entrinnen und so ihr Leben reIen konnten. 14 Denn die Staatsanwaltscha] nimmt zum einen eine Beschränkung des der Anklage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts dergestalt vor, dass sie nur das Geschehen um die im Zeitraum vom 15.08.1944 bis zum 14.09.1944 im Lager AuschwitzBirkenau angekommenen Transporte und Opfer in den Blick nimmt und im Hinblick auf Letztere eine weitere Beschränkung auf die unmiIelbar nach ihrer Ankun] in den Gaskammern umgebrachten Menschen. Das ergibt sich aus der durch AddiUon der Anzahl der zu den einzelnen Transporten ermiIelten Ermordeten im Anklagesatz, die zu der errechneten Mindestzahl von 3681 Personen führt. Von diesen hat die Staatsanwaltscha] jeweils die nicht oder jedenfalls nicht sofort getöteten Menschen ausdrücklich dergestalt unterschieden, dass sie auf deren „Aufnahme“ ins Arbeitslager (Transporte Ziff. 1 bis 4) oder deren SelekUon als arbeitsfähig (Transporte 5-8, 10 bis 13) o.ä. hingewiesen hat. Der Hinweis auf die „Mindestzahl“ von 3681 Personen im Anklagesatz beruht offensichtlich auf dem zum Teil ungeklärten Verbleib von mehreren hundert DeporUerten, die neben den sicher ermordeten 408 Personen mit dem unter Ziff. 9 der Anklage aufgeführten Transport aus Westerbork/NL am 05.09.1944 nach Auschwitz verbracht worden waren. Mit anderen Worten: Bereits aus der Sachverhaltsschilderung des konkreten Anklagesatzes ergibt sich eindeuUg, dass die Staatsanwaltscha] die Anklage auf die unmiIelbar nach der Ankun] und SelekUon in den Gaskammern ermordeten Opfer beschränken wollte. Dem entsprechen die Angaben zu den gesetzlichen Merkmalen der Stra]at und der anzuwendenden Strafvorschri]en, die sich auf den vielfachen vollendeten Mord beschränken und keinen Hinweis auf die Einbeziehung versuchter Tötungsdelikte (hier: versuchter Mord gemäß §§ 211, 12, 22, 23 StGB bzw. der entsprechenden Strafvorschri]en

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