zum Zeitpunkt der Tat) geben. 15 Entgegen der Auffassung der Nebenklagevertretung ist dies auch nicht unter dem Aspekt des versuchten Mordes als eines „wesensgleichen Minus“ zum vollendeten Delikt nachzuvollziehen. Eine solche Betrachtung verbietet sich bereits deshalb, weil das hier betroffene, alles überragende Rechtsgut des menschliche Lebens eine RelaUvierung des Einzelschicksals als zurücktretenden Einzelposten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zulässt (vgl. zu diesem Aspekt in anderem Zusammenhang: BGHSt 51, 144). Letztlich ist im Rahmen der Auslegung der Anklage zu berücksichUgen, dass die Staatsanwaltscha] bei der BesUmmung ihres Umfangs auch die Grundsätze des von ihr selbst unter Ziff. VI. Ziff. 1 ziUerten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2006 - 3 St 139/06, BGHSt 51, 144 (Fall al-Motassadeq) berücksichUgt hat, wonach einerseits die Einbeziehung versuchter Tötungsdelikte (dort: Überlebende aus den Türmen des World Trade Center) neben den vollendeten Tötungsdelikten in den Anklagesatz unter dem Aspekt des angeklagten Lebenssachverhalts im Sinne der §§ 155, 264 StGB notwendig ist, andererseits im Hinblick auf den Nachweis doppelten Gehilfenvorsatzes bezüglich nur versuchter Delikte Anforderungen zu stellen sind, die nicht zwingend erfüllt werden können (weshalb seinerzeit die Revision des Generalbundesanwalts insoweit nicht erfolgreich war). 16 Es erscheint von daher auch sachgerecht, dass die Staatsanwaltscha] das Geschehen nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Mordes zur gerichtlichen Prüfung gestellt hat. Offensichtlich hat sie auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtsgerichtshofs in BGHSt 51, 144 Zweifel gehabt, dass es ihr ob des o]mals unklaren Verbleibs nicht sofort und unmiIelbar in den Gaskammern Ermordeter gelingen werde, den strafrechtlich relevanten Bezug zum Angeklagten in revisionsrechtlich haltbarer Weise herzustellen. Es kann aus Sicht der Anklagebehörde deshalb durchaus Sinn machen, eine nach ihrer Einschätzung sicher mögliche Verurteilung des Angeklagten auf der Grundlage des Tatvorwurfs des schwereren Delikts zu erreichen und besser davon abzusehen, eine noch umfassendere Verurteilung durch eine Einbeziehung von schwerer nachzuweisenden Taten zu gefährden. 17 Eine Einbeziehung auch lediglich versuchter Mordtaten in die Anklageschri] (vgl. nur Bl. 21ff, insb. Bl. 29ff. d. Anklageschri]) ist auch nicht aus den allgemeinen Darstellungen im Rahmen des wesentlichen Ergebnisses der ErmiIlungen abzuleiten. Diese dienten ersichtlich nur der Erläuterung des historischen Hintergrundes der konkret angeklagten Verbrechen des vielfachen vollendeten Mordes. 18 3. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin, wie dies in der

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