berechUgende Tat voraus (BGH NStZ-RR 2008, 352; Meyer-Goßner, aaO; KK-Senge, aaO); sie
besteht sogar dann, wenn die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden
Verurteilung gering ist. Für die Zulassung der Nebenklage ist es aber zumindest erforderlich,
dass das materiellrechtlich in Betracht kommende Nebenklagedelikt gem. § 395 Abs. 1 Nr. 2
StPO mit dem angeklagten Delikt eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO darstellt. Eine
Tat im prozessualen Sinn liegt u. a. dann vor, wenn neben dem zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang eine deliktsimmanente Verbindung gegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 523;
OLG BB, NStZ 2010, 654 und insbesondere m.w.N. Senatsbeschluss aaO.). 10 b) Unter
Zugrundelegung dieses Maßstabs erweist sich die von der Beschwerdeführerin zur
Begründung ihrer NebenklageberechUgung angeführte, ihr gegenüber begangene Stra]at
des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB n.F. bereits als nicht von
der Anklageschri] der Staatsanwaltscha] Schwerin vom 23.02.2015 umfasste Tat im
Sinne der §§ 155, 264 StPO. Vielmehr handelt es sich bei dem zu ihrem Nachteil wohl
begangenen versuchten Mord im Verhältnis zu den anderen, dem Angeklagten angelasteten
Delikten um eine andere Tat im prozessualen Sinne. 11 Ob es sich bei der zum Anschluss als
Nebenklägerin berechUgenden Tat und den angeklagten Delikten um dieselbe prozessuale
Tat handelt oder nicht, beurteilt sich danach, ob nach dem aus der zugelassenen Anklage
erkennbaren Willen der Strafverfolgungsbehörde beide Lebenssachverhalte Gegenstand der
Anklage sein sollen (BGH, BGHSt 43, 96 m.w.N.); Meyer-Goßner, aaO, § 264 Rdnr. 7a m.w.N.).
WichUger Hinweis ist dabei die Aufnahme des tatsächlichen Geschehens, der gesetzlichen
Merkmale der Stra]at und der anzuwendenden Strafvorschri]en in den Anklagesatz. Damit
bringt die Staatsanwaltscha] den Willen zum Ausdruck, welches Geschehen sie unter
welchen rechtlichen Aspekten verfolgen will. Der Verfolgungswille der Staatsanwaltscha] ist
daher mit Blick auf sämtliche vom Gesetz in § 200 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen
Bestandteile des Anklagesatzes, ergänzt um die nach § 200 Abs. 2 StPO vorgesehenen
Ausführungen zum wesentlichen Ergebnis der ErmiIlungen zu ermiIeln (BGHSt 43, 96 zu
Fällen von Vortat und Postpendenz). Danach erfasst die Anklage vorliegend den Vorwurf des
versuchten Mordes zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht. 12 Dabei ist nicht
ausschlaggebend, dass weder der Transport, mit dem die Beschwerdeführerin in Auschwitz
angekommen ist, noch der Name der Beschwerdeführerin als Opfer im Anklagesatz genannt
sind. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 23.02.2016 ausgeführt hat, kann es im
Hinblick auf den Tatvorwurf der Beihilfe auf einzelne Transporte (DeportaUonszüge) nicht