- Quelle: beck-online DIE DATENBANK regele nur Entziehungstatbestände im Geltungsbereich des Gesetzes und enthalte nur Abgeltungsvorschriften für bereits früher durch die alliierten Rückerstattungsgesetze begründete Ansprüche. Denn in §§5 und 13 BRüG sind auch Entziehungstatbestände außerhalb des Geltungsbereichs des BRüG geregelt, während in den §§12 und 13 BRüG rückerstattungsrechtliche Ansprüche neu begründet wurden. 2. Die 11. DV-LAG geht auf die Neufassung des §359 Abs. 2 LAG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl I S. 403) zurück. Anlaß für diese Neuregelung war das Protokoll Nr. 1 Abschnitt II Nr. 7 zum Israelvertrag vom 20. März 1953 (BGBl II S. 35 ff). Danach verpflichtete sich die Bundesregierung, in Ausführung des in §359 Abs. 2 LAG enthaltenen Rechtsgedankens auf folgende Regelung hinzuwirken: "für Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen der in §12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Art, die ein Verfolgter in den Vertreibungsgebieten im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes vor dem Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen durch Entziehung im Sinne des Rückerstattungsrechts erlitten hat, wird Entschädigung nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes gewährt, wenn anzunehmen ist, daß der Verfolgte von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegen deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige gerichtet haben." Hieraus ergibt sich zweierlei: Die zu §359 Abs. 2 LAG zu erlassende Regelung sollte keinen neuen Entziehungstatbestand schaffen, sondern die Entschädigung für Schäden und Verluste bestimmen, die durch Entziehung im Sinne des Rückerstattungsrechts entstanden sind. Außerdem sollte nur eine Entschädigung nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsrechts gewährt werden, die an den fiktiven Vertreibungstatbestand anknüpft. Von einer Wiedergutmachung ist dagegen in dieser Verpflichtung nicht die Rede. In der Begründung der 11. DV-LAG (Bundesratsdrucksache 316/56) wird demgemäß zu §1 Abs. 1 ausgeführt, daß sich die Verordnung bei der Bestimmung des Begriffs des Entziehungstatbestandes im wesentlichen der für die Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte in Berlin maßgebenden Anordnung der Alliierten Kommandantur vom 26. Juli 1946 anschließt. Diese Anordnung enthält ebenso wie die alliierten Rückerstattungsgesetze in der amerikanischen und britischen Zone nur bei abgeschlossenen Rechtsgeschäften eine Entziehungsvermutung; die Vermutung bezieht sich dagegen nicht auf unerlaubte Handlungen, einschließlich der widerrechtlichen Wegnahme, und auf Beschlagnahmeakte (vgl. Harmening, Gesetz Nr. 59 der amerikanischen Zone, Art. 3 Anm. III). 3. Unterschiedlich ist schließlich die Zweckbestimmung der 11. DV-LAG und des Wiedergutmachungsrechts. Letzteres hat den Zweck, nationalsozialistisches Staatsunrecht wiedergutzumachen, wobei jedenfalls bei den Eigentums- und Vermögensschäden weitgehend Grundsätze des Schadensersatzrechtes zugrunde gelegt werden. Dem Lastenausgleichsrecht und somit auch der 11. DV-LAG obliegt es, die durch die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandenen Vertreibungs- und Kriegssachschäden finanziell auszugleichen. An diesem Ausgleich sollen nach der 11. DV-LAG auch die Verfolgten deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit teilnehmen, die an sich nicht unter das Lastenausgleichsgesetz fallen, durch eine Fiktion (§5 der 11. DV-LAG) aber so behandelt werden, als wären sie ohne die Verfolgung vertrieben worden und hätten dabei ihr Vermögen eingebüßt. Demgemäß regelt die 11. DV-LAG keine Schadensersatzansprüche mit Sühnecharakter für http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31373009 3 von 5 4/22/2022

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