- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
erlittenes Staatsunrecht, sondern Ansprüche auf Schadenfeststellung und Ausgleichsleistungen,
also echte lastenausgleichsrechtliche Ansprüche (vgl. BVerwG aaO).
III.
Diesen Grundsätzen trägt auch die 11. DV-LAG selbst Rechnung. Sie bestimmt in §6 Abs. 4
(Fassung vom 17. November 1962), "daß der Endgrundbetrag der Hauptenschädigung (§250 LAG)
oder der Betrag der Hausratsentschädigung (§295 LAG) sich um den Betrag mindert, der als
Entschädigung nach §§51 bis 63, 141 und 153 BEG ... gewährt worden ist oder gewährt wird."
Diese Regelung wäre weitgehend bedeutungslos, wenn über die Vermutung des §1 Abs. 1 Satz 2
der 11. DV-LAG grundsätzlich alle Vermögensverluste von jüdischen Verfolgten in den
Vertreibungsgebieten dem Rückerstattungsrecht zugeordnet würden und demnach gemäß §5 BEG
nicht entschädigt werden könnten.
Daher sehen auch die Durchführungsbestimmungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
zur 11. LeistungsDV-LA vom 30. November 1967 - II/.5 - LA 3601 - 101/67 (Sonderdruck des
Bundesanzeiger-Verlages Köln) allgemein einen Vorrang der Entschädigungsleistungen nach BEG
gegenüber den Leistungen der 11. DV-LAG vor (Nr. 30), so daß die Leistungen nach BEG als dem
für die Verfolgten spezielleren und näheren Gesetz den Leistungen nach LAG vorgehen (Buchstabe
c Abs. 1). Das gilt insbesondere für Leistungen wegen Eigentums- und Vermögensschäden im Sinne
des BEG. Eine Überschneidung kann nämlich gerade dann eintreten, wenn der Verfolgte
ausgewandert ist und ihm gehörende Sachen im Stich lassen mußte (Kühne/Wolff, Die
Gesetzgebung über den Lastenausgleich, 11. LeistungsDV §6 Anm. 6).
IV.
Angesichts dieser Erwägungen kann die Zuordnung der 11. DV-LAG zum Lastenausgleichsrecht
nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil der Begriff der Entziehung feststellbarer
Vermögensgegenstände weitgehend aus dem Rückerstattungsrecht übernommen worden ist, und
die 11. DV-LAG für die Gewährung einer Ausgleichsleistung an die Erfüllung dieses Begriffs
anknüpft. Aus dem Rechtssatz, daß die 11. DV-LAG keine Rechtsvorschriften zur
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts enthält, folgt andererseits nicht, daß für
Entziehungstatbestände im Sinne des Rückerstattungsrechts, die im Vertreibungsgebiet
stattgefunden haben, §5 BEG überhaupt nicht anwendbar sei. Da §5 Abs. 1 BEG auf die
Rechtsnatur des Anspruchs auf Wiedergutmachung abstellt (BGH RzW 1964, 373), führt abgesehen von den Sonderfällen der §§60 ff BEG - jeder Entziehungsvorgang, der seiner
Rechtsnatur nach unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer
Vermögensgegenstände fällt, zum Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach BEG. Dabei ist es
unerheblich, wo die Entziehung stattgefunden hat. §5 Abs. 2 BEG bestimmt ausdrücklich, daß
Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht besteht, wenn der Anspruch auf Wiedergutmachung
des Schadens nur deshalb nicht unter besondere Rechtsvorschriften im Sinne des §5 Absatz 1 BEG
fällt, weil diese in ihrer räumlichen Geltung beschränkt sind. Auch Entziehungsvorgänge im
Vertreibungsgebiet gehören deshalb zum Rückerstattungsrecht, sofern sie ihrer Rechtsnatur, nach
rückerstattungsrechtliche Tatbestände sind. Dabei kann allerdings nicht - wie oben im einzelnen
ausgeführt - die Vermutung des §1 Abs. 2 der 11. DV-LAG herangezogen werden, da eine so
weitgehende Vermutung dem Rückerstattungsrecht fremd ist. Auszugehen ist nur von der
Rechtslage auf Grund der alliierten Rückerstattungsvorschriften und des
Bundesrückerstattungsgesetzes.
V.
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4/22/2022