- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die Entschädigungsbehörde lehnte unter Berufung auf §9 Abs. 5 BEG den Anspruch ab. Klage und
Berufung blieben erfolglos. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 3.780 DM als Entschädigung für die im Stich gelassenen
Gegenstände weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stünde die verlangte Entschädigung schon
deshalb nicht zu, weil §5 BEG den Anspruch nach §51 BEG ausschließe. Die 11. DV-LAG vom 18.
Dezember 1956 in der Fassung vom 17. November 1962 (BGBl I S. 675) stelle eine besondere
Rechtsvorschrift zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Sinne von §5 BEG dar.
Diese Verordnung gewähre Verfolgten Ansprüche auf Lastenausgleichsleistungen, die sonst keine
derartigen Ansprüche gehabt hätten. §5 BEG wolle allgemein alle Verfolgungsschäden aus dem
Anwendungsbereich des BEG ausklammern, die ihrer Rechtsnatur nach unter andere
Wiedergutmachungsvorschriften fielen. Dabei komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall ein
Anspruch auf Wiedergutmachung nach den besonderen Rechtsvorschriften bestehe. Der Kläger
gehöre zu den nach §1 der 11. DV-LAG anspruchsberechtigten Personen. Da er Jude sei und der
Verlust der Gegenstände in der Verfolgungszeit eingetreten sei, komme in seinem Fall die
Vermutung des §1 Abs. 1 der 11. DV-LAG zur Anwendung. Diese Vermutung sei nicht widerlegt und
lasse sich auch nicht widerlegen, weil das Schicksal der vom Kläger zurückgelassenen Gegenstände
völlig ungewiß sei.
II.
Mit dieser Begründung konnten die Ansprüche des Klägers nach §51 BEG nicht abgelehnt werden.
Nach §5 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung nicht, soweit der Anspruch auf
Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts fällt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, der Oberlandesgerichte Zweibrücken
(RzW 1969, 470) und Köln (RzW 1963, 550), von Blessin-Gießler (BEG §5 Anm. II, 2) und BrunnHebenstreit (BEG §5 Anm. 8) sind die Bestimmungen der 11. DV-LAG keine Vorschriften zur
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (BVerwGE 21, 102; 23, 31; 24, 330; OLG
Bremen RzW 1962, 363). Hierfür ist allerdings nicht entscheidend, daß in §5 Abs. 1 Satz 2 BEG die
11. DV-LAG nicht aufgeführt ist; denn durch das Wort "insbesondere" ist klargestellt, daß die
Aufzählung dort nicht abschließend ist. Aus der systematischen Einordnung der 11. DV-LAG in das
Lastenausgleichsrecht, aus ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Zweckbestimmung ergibt sich
jedoch, daß die 11. DV-LAG keine Wiedergutmachungsvorschrift ist.
1.
Die 11. DV-LAG sieht zwar auch eine Entschädigung für die Entziehung feststellbarer
Vermögensgegenstände vor, die Verfolgten des Nationalsozialismus gehört haben. Diese Regelung
ist nicht dem Rückerstattungsrecht, sondern als Durchführungsverordnung dem
Lastenausgleichsrecht zugeordnet. Das ergibt sich bereits aus der Ermächtigungsvorschrift des
§359 Abs. 2 LAG. Da die 11. DV-LAG und das Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) in engem
zeitlichen Zusammenhang stehen - die 11. DV-LAG ist nur etwa ein halbes Jahr vor dem BRüG
erlassen worden, das sich Ende 1956 aber bereits in der parlamentarischen Beratung befand -,
kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die in der 11. DV-LAG enthaltenen Vorschriften
nur mangels einer bundesrechtlichen Regelung auf dem Gebiet des Rückerstattungsrechts in das
Lastenausgleichsrecht übernommen wurden. Ebensowenig ist der Einwand berechtigt, das BRüG
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31373009
2 von 5
4/22/2022