27.2.2015) und die Parolen „Wir sind wieder da!“ und „Zionisten - Mörder und Faschisten!“
(Aufzählung in Nr. 6.4 Satz 2 des Bescheides vom 27.2.2015) untersagt waren, waren diese
Beschränkungen rechtmäßig. Die Klage war insoweit abzuweisen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die
Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaVlichen, auf die Teilhabe an
der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich
zusammenzukommen (vgl. BVerfG, B. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - juris Rn. 39 ff.).
Dabei wird den Grundrechtsträgern das Selbstbes\mmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art
und Inhalt der Veranstaltung gewährleistet (vgl. BVerfG, B. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 u. a. juris Rn. 61). Ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit ist nicht nur
dann gegeben, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch, wenn
die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird
(vgl. BVerfG, B. v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 15). Beschränkungen
der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG einer gesetzlichen
Grundlage. Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung
beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren
Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung
unmiBelbar gefährdet ist. Unter Berücksich\gung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit
darf die Behörde auch bei dem Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen
an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und
nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder
Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 12.5.2010, a. a. O., Rn. 17). Der
Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben,
Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit
der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strasare Verletzung dieser
Schutzgüter droht. Unter „öffentlicher Ordnung“ wird die Gesamtheit der ungeschriebenen
Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen
Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten
menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bes\mmten Gebiets angesehen wird. Die
grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat zurückzutreten, wenn dies zum Schutz
anderer gleichwer\ger Rechtsgüter notwendig ist. Bei der Auslegung und
Anwendung versammlungsbeschränkender Gesetze ist die Bedeutung der