Versammlungsfreiheit zu berücksich\gen (vgl. BVerfG, B. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 u. a. juris Rn. 77, 79, 80). Nach Art. 7 Nr. 2 BayVersG ist es verboten, an einer öffentlichen oder
nicht öffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass
die Versammlung oder ein Teil hiervon nach dem äußeren Erscheinungsbild paramilitärisch
geprägt wird, sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht. Das
Bundesverfassungsgericht haBe bereits vor Erlass dieser gesetzlichen Regelung ausgeführt,
dass Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich sind, die
ein aggressives und provoka\ves, die Bürger einschüchterndes Verhalten der
Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstra\on
und poten\eller GewaltbereitschaV erzeugt wird. Aufmärsche mit paramilitärischen oder
sonst wie einschüchternden Begleitumständen werden von Art. 8 GG nicht geschützt (vgl.
BVerfG, B. v. 24.3.2001 - 1 BvQ 13/01 - juris Rn. 30; v. 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 - juris Rn. 24; v.
23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 - juris Rn. 23). Das Verbot von Trommeln, bes\mmten Fahnen und
die Beschränkung auf den Einsatz von 2 Fackeln hat die Beklagte auf Art. 15 Abs. 1 i. V. m.
Art. 7 Nr. 2 BayVersG gestützt. Dabei lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein
generelles Verbot der Trommeln und das Verbot des Mitührens von schwarzen Fahnen,
schwarz-weiß-roten Fahnen und Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“ nicht
vor. Trommeln und Fackeln, aber auch Fahnen, sind typische KundgebungsmiBel, die unter
das Militanzverbot des Art. 7 Nr. 2 BayVersG fallen. Voraussetzung für ein Verbot ist neben
der paramilitärischen Prägung der Versammlung, dass hierdurch eine einschüchternde
Wirkung entsteht. Die Einschätzung der Beklagten, dass sich durch die geplante Inszenierung
des Klägers, mit Trommelschlägen und im Fackelschein auf den Völkermord an den
Deutschen und den generell drohenden Volkstod in Deutschland aufmerksam zu machen, ein
paramilitärisches Erscheinungsbild und das Gepräge einer na\onalsozialis\schen
Gedenkfeier ergibt, das geeignet ist, bei der Bevölkerung den Schrecken des NS-Regimes
wachzurufen und die Angst vor gewaltbereiten Rechtsradikalen zu schüren, ist zutreffend.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet aber, mit Beschränkungen nicht stärker in die
Versammlungsfreiheit einzugreifen, als dies zur Abwehr der unmiBelbaren Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Einschüchterungspoten\al von
Trommeln, das insbesondere bei Aufzügen als Marschtaktgeber besteht, ist gering, wenn die
Trommeln bei einer sta\onären Kundgebung zum Einsatz kommen und nur dazu dienen, die
Aufmerksamkeit auf einen Redebeitrag zu lenken. Auch kann die Versammlungsbehörde die