Versammlungsfreiheit zu berücksich\gen (vgl. BVerfG, B. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 u. a. juris Rn. 77, 79, 80). Nach Art. 7 Nr. 2 BayVersG ist es verboten, an einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder ein Teil hiervon nach dem äußeren Erscheinungsbild paramilitärisch geprägt wird, sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht. Das Bundesverfassungsgericht haBe bereits vor Erlass dieser gesetzlichen Regelung ausgeführt, dass Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich sind, die ein aggressives und provoka\ves, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstra\on und poten\eller GewaltbereitschaV erzeugt wird. Aufmärsche mit paramilitärischen oder sonst wie einschüchternden Begleitumständen werden von Art. 8 GG nicht geschützt (vgl. BVerfG, B. v. 24.3.2001 - 1 BvQ 13/01 - juris Rn. 30; v. 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 - juris Rn. 24; v. 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 - juris Rn. 23). Das Verbot von Trommeln, bes\mmten Fahnen und die Beschränkung auf den Einsatz von 2 Fackeln hat die Beklagte auf Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Nr. 2 BayVersG gestützt. Dabei lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein generelles Verbot der Trommeln und das Verbot des Mitührens von schwarzen Fahnen, schwarz-weiß-roten Fahnen und Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“ nicht vor. Trommeln und Fackeln, aber auch Fahnen, sind typische KundgebungsmiBel, die unter das Militanzverbot des Art. 7 Nr. 2 BayVersG fallen. Voraussetzung für ein Verbot ist neben der paramilitärischen Prägung der Versammlung, dass hierdurch eine einschüchternde Wirkung entsteht. Die Einschätzung der Beklagten, dass sich durch die geplante Inszenierung des Klägers, mit Trommelschlägen und im Fackelschein auf den Völkermord an den Deutschen und den generell drohenden Volkstod in Deutschland aufmerksam zu machen, ein paramilitärisches Erscheinungsbild und das Gepräge einer na\onalsozialis\schen Gedenkfeier ergibt, das geeignet ist, bei der Bevölkerung den Schrecken des NS-Regimes wachzurufen und die Angst vor gewaltbereiten Rechtsradikalen zu schüren, ist zutreffend. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet aber, mit Beschränkungen nicht stärker in die Versammlungsfreiheit einzugreifen, als dies zur Abwehr der unmiBelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Einschüchterungspoten\al von Trommeln, das insbesondere bei Aufzügen als Marschtaktgeber besteht, ist gering, wenn die Trommeln bei einer sta\onären Kundgebung zum Einsatz kommen und nur dazu dienen, die Aufmerksamkeit auf einen Redebeitrag zu lenken. Auch kann die Versammlungsbehörde die

Select target paragraph3