Anzahl der Trommeln verringern, den Einsatz der Trommeln zeitlich beschränken sowie die gleichzei\ge Verwendung von Trommeln und Fackeln verbieten und damit eine einschüchternde Wirkung verhindern (vgl. BayVGH, U. v. 25.5.2010 - 10 BV 09.1480 - juris Rn. 20). Einer Beschränkung des Einsatzes der Trommeln stand auch nicht entgegen, dass der Kläger in dem kurzen Telefongespräch vor der Versammlung nicht bereit war, von sich aus auf einzelne KundgebungsmiBel zu verzichten. Er hat damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass er nicht willens sei, die Versammlung ggf. mit beschränkenden Verfügungen durchzuführen. Die Versammlungsbehörde darf ohne konkrete Hinweise nicht davon ausgehen, dem Veranstalter sei hilfsweise nicht auch an einer Versammlung mit eingeschränkt zu verwendenden KundgabemiBeln gelegen (vgl. BVerfG, B. v. 24.3.2001 - 1 BvQ 13/01 - juris Rn. 33; BayVGH, U. v. 25.5.2010, a. a. O.). Das generelle Verbot des Mitührens von Trommeln war daher nicht rechtmäßig. Soweit die Beklagte dem Kläger untersagt hat, schwarze Fahnen, schwarz-weiß-rote und Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“ mitzuführen, ist dieses Verbot, das sich auf die Gefahrträch\gkeit des Symbolgehalts der Fahnen bezieht, auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu messen. Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, insbesondere im Rahmen der Strafgesetze, in Betracht. Ergibt sich die Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung, sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, B. v. 29.3.2002 - 1 BvQ 9/02 - juris Rn. 15; BVerfG, B. v. 23.6.2004 1 BvQ 19/04 - juris Rn. 20 ff.). Auf den Symbolgehalt von schwarzen Fahnen als Ersatzsymbole für na\onalsozialis\sche Verbote bzw. Iden\fika\onsmerkmale der Begründung nicht eingegangen, auch in der Klageerwiderung wird dieses Verbot nicht näher erläutert. Nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für das Gefahrenpoten\al des Mitührens schwarzer Fahnen werden daher nicht angegeben. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. März 2002 (a. a. O. Rn. 9) ausgeführt hat, haben schwarze Fahnen keine eindeu\g auf den Na\onalsozialismus bezogene Symbolik. Tatsächliche Anhaltspunkte für die angenommene einschüchternde Wirkung des Mitührens der Fahnen hat die Beklagte nicht benannt. Soweit in Verbindung mit anderen KundgebungsmiBeln Assozia\onen zu na\onalsozialis\schen Aufmärschen erwachsen, häBe einer Gefahr im Übrigen durch eine Beschränkung der Zahl schwarzer Fahnen begegnet

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