der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden. Indessen begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht allerdings dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträch\gt, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabili\erung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 36). Hier liegt jedenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr vor. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünVig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Dabei reicht auf Seiten des Klägers aus, wenn sein Wille erkennbar ist, in ZukunV Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bes\mmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem iden\schen MoBo und am selben Ort durchgeführt werden (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004, a. a. O. Rn. 41, 42). Die vom Kläger mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemachte Wiederholungsgefahr hat sich inzwischen sogar realisiert. So hat er für den … August 2015 bei der Beklagten erneut eine sta\onäre Kundgebung angemeldet und die Beklagte hat mit Ausnahme der Begrenzung der Fackeln gleiche beschränkende Verfügungen erlassen. Die Beklagte hat weiter in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Kläger in ZukunV auch mit einer Beschränkung des Einsatzes von Fackeln rechnen müsse, wenn diese in der Dämmerung/Dunkelheit eingesetzt werden sollten. Die beschränkenden Verfügungen Nr. 6.1 (generelles Verbot von Trommeln), Nr. 6.2 (soweit schwarze Fahnen, schwarz-weiß-rote und Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“ untersagt werden) und Nr. 6.4 Satz 4 (soweit Parolen und Sprechchöre verboten sind, die die Assozia\on zu verbotenen Organisa\onen und Vereinigungen hervorrufen) des Bescheides der Beklagten vom 27. Februar 2015 waren rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Es ist deshalb antragsgemäß auszusprechen, dass sie rechtswidrig gewesen sind (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Soweit die Beklagte den Einsatz von Fackeln auf 2 Stück begrenzt hat (Nr. 6.3 Satz 1 des Bescheides vom

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