der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden. Indessen begründet nicht jeder
Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches
Interesse besteht allerdings dann, wenn die angegriffene Maßnahme die
Versammlungsfreiheit schwer beeinträch\gt, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht
oder wenn aus Gründen der Rehabili\erung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an
der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1
BvR 461/03 - juris Rn. 36). Hier liegt jedenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im
Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr vor. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt
zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung
durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünVig an
ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Dabei reicht auf Seiten des Klägers aus, wenn sein
Wille erkennbar ist, in ZukunV Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den
gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen
können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das
Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bes\mmen, darf
für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen
weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem iden\schen MoBo und am
selben Ort durchgeführt werden (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004, a. a. O. Rn. 41, 42). Die
vom Kläger mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemachte
Wiederholungsgefahr hat sich inzwischen sogar realisiert. So hat er für den … August 2015
bei der Beklagten erneut eine sta\onäre Kundgebung angemeldet und die Beklagte hat mit
Ausnahme der Begrenzung der Fackeln gleiche beschränkende Verfügungen erlassen. Die
Beklagte hat weiter in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Kläger in ZukunV
auch mit einer Beschränkung des Einsatzes von Fackeln rechnen müsse, wenn diese in der
Dämmerung/Dunkelheit eingesetzt werden sollten. Die beschränkenden Verfügungen Nr. 6.1
(generelles Verbot von Trommeln), Nr. 6.2 (soweit schwarze Fahnen, schwarz-weiß-rote und
Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“ untersagt werden) und Nr. 6.4 Satz 4 (soweit
Parolen und Sprechchöre verboten sind, die die Assozia\on zu verbotenen Organisa\onen
und Vereinigungen hervorrufen) des Bescheides der Beklagten vom 27. Februar 2015 waren
rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Es ist deshalb antragsgemäß
auszusprechen, dass sie rechtswidrig gewesen sind (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Soweit die
Beklagte den Einsatz von Fackeln auf 2 Stück begrenzt hat (Nr. 6.3 Satz 1 des Bescheides vom