3
Ca
‚99°
uwohl er wußte,
1 ontwendet
Id
P"
en
B,®
fe5
daß a;
“einbrana Schen
hattel
, pedenken,
el
3
ca
ag
Non
wegen
+18
daß
d
. "einbrand
des
Or Angeklagte dur
zugaumenro
zu einer E
aabens des ttung
deutschen Volkes
berü
e
N
6
„“lägten
var gin.
sein
“eine
„egenden
n sei
Seiner
I
’
zawbeh
A
,
eigene Urteilsfähigkeit
eine ausreichende
‚per yerwerfliche
seiner Handlungsweise a
2
gel
damals
die
als
propagandis
allen
mit
n4
.
loei
;
Betei]i
2
Schädigung
1
überwiegen.
elgen,
ya auch N POnS a N
r,
dem R
verfügte,
übersehen,
um
dies umso
tischen Mi itteln
enen Tdeologten Ihren Einfluß auch auf den Angeklag„ortpet
e gehabt haben
.
erdel, » daß die
Es mußte
schließlich
in Betracht
gezogen
damaligen Vorkommnisse von den seinerzeit
jeryschenden Regime nicht
zehend gebilligt wurden,
nur geduldet,
sondern
sogar weit-
isch alledem war bei dem Angeklagten wegen des einfachen Landsriedensbruchs
sechs Nonate
($ 125, Abs.1
Gefängnis
StGB) eine höhere Strafe als
zu erwarten.
nicht
jegen der von ihm begangenen Hehlerei kam eine Gefüngnisstrafe
Darüber hinaus ervon weniger als drei Nonate in Betracht.
schien ds der Strafkammer bei Würdigung der Persönlichkeit
des Angeklagten
ihn gehelten
in Falle
und
Berücksichtigung
unter
Weinbrands
insoweit
des von
der Menge
dem Strafzweck genügend,
Verurteilung genäß $ 27b StGB , an Stelle einer
verwirken Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von weniger
der
an sich
als Di 5.000.-—
zu
verhängen.
1949, dem
da in übrigen Beide Taten vor dem 1). September
war das
sind,
en
Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begang
Verfahren daher auf Grund der $$ 3 Abs.1 und 5 Abs.1 des
.
Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einzustellen
StPO.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf $ 467
ARE
Do,
Sa
Zu
Rz.
at
®
Dr. 2; Lück
iucKel
END 30000
e
e
MRS
gr
\uEN /
URo\/
als
2
de
Urkundsbeanter
ze:
te
Just.Ass.Anw.
der
Dr.Zimmermann
e
Geschäftsstell
-aArnminrhts.
des