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8, wohnhaft
ZLandfriedensbruchs und Hehlerei
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Strafkammer III des Landzeri
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1951 beschlossen
Das:
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in Narburg/Lahn
Verfahren gegen den A ngeklagten $
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Grund der $$ 3, Abs.1 a 5,
dess
raffreiheitsgesetzes
InSERKEILE,
Die
Kosten
des
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31 ‚Dezember
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des B
1949
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Verfahrens,
der Revisionsin
Tast.
einschließlich der
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fallen der Staatskasse zur
stanz,
KruUnrdıe
ist urcn Urteil der Strafkamner ILL
per Angeklagte SEM
ei
ies Landgerichts
in Narburg/lahn vom 29.Juni 1950 wegen
Landfriedensbruchs ($ 125, Abs.1 StGB) und wegen
einfachen
Hehlerei
($
259
StGB)
zu
einer
Gesantstrafe
von
sieben
llonaten
Gefängnis verurteilt worden, wobei für den einfachen Landdie
setzt
solche
in Frankfurt
Revision
die
auf
des
Gefängnis festgeötrafsenats des Oberlandes-
1951
April
am Main vom 4,
des
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von
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Durch
wurde.
gerichts
ist
eine
Hehlerei
und
Monaten
sechs
von
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eine
friedensbruch
der
Urteil
das
Angeklagten
429/50
- Ss
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Straf-
Landgerichts in Marburg/Lahn vom 29.Juni 1950,
verurteilt worden ist, unsoweit der Angeklagte Bun
ter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen aufdes
III
kammer
und Entgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung
scheidung auch über die Kosten der Revision an das Landim Falle
gericht in Marburg zurückverwiesen worden, weil
Verurteilung des Angeklagten SEE
worden
Mit
sei.
stellung
setz
Frage
der
Prüfung
habe
des
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Rücksicht
gesamten
eine
Schuldspruch
der
Verfahrens
Aufhebung
seinem
die
auf
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des
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$ 276
des
dem
angefochtenen
Umfange
nach
StGB
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danach
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der
versäunt
Ein-
Straffreiheitsge-
Urteils
erfolgen
im
müssen.