des ursprünglichen Bescheides erlassen worden sei und ihm eine Rückwirkung nicht
zukomme. Der Beklagte hat ausgeführt: Die Klage sei auch nach Erlaß des
Reparationsschädengesetzes unbegründet. Nach § 62 RepG seien ausländische
Entschädigungszahlungen gemäß § 21 a FG vom Schadensbetrag abzusetzen. Der
Gesamthausrat habe einen Wert von 19.856 RM gehabt. In Höhe der
Entschädigungszahlung von 2.922,90 Dollar, ungerechnet ca. 11.700 DM, könne
demgemäß ein berücksichtigungsfähiger Verlust nicht anerkannt werden. Nach § 8 Abs.
2 Nr. 1 FG müsse aber ein Schaden von mehr als 50 Prozent am Gesamthausrat
entstanden sein, was hier nicht der Fall sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit
folgender Begründung abgewiesen: Im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des
Beschwerdeausschusses vom 20. Juni 1968, in dessen Fassung der Bescheid des
Ausgleichsamtes vom 12. Februar 1968 mit der Klage angefochten werde, habe § 342
Abs. 2 LAG in der Fassung gegolten, die er durch das Achte Gesetz zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes erhalten habe. Danach sei die Wiederaufnahme des
Verfahrens zulässig, wenn Entschädigungszahlungen gewährt würden, die zum Wegfall
oder zu einer Kürzung der Hausratentschädigung führten. Die der Klägerin vom FCSC
gewährte Entschädigung von 2.922,90 Dollar sei gemäß § 296 LAG auf die
Hausratentschädigung von 1.340 DM anzurechnen, weil sie für den gleichen, im März
1945 in B.-S. eingetretenen Hausrat schaden geleistet worden sei. Die in den USA
empfangene Entschädigung von umgerechnet ca. 11.700 DM übersteige bei weitem die
nach dem Lastenausgleichsrecht zu beanspruchende Hausratentschädigung von 1.340
DM, so daß ein Anspruch hierauf entfallen sei. Zu dem gleichen Ergebnis gelange man,
wenn die durch das Reparationsschädengesetz gescha`ene Rechtslage zugrunde gelegt
werde. Durch § 62 Abs. 1 Nr. 3 RepG sei in das Feststellungsgesetz § 21 a eingefügt
worden, der gemäß § 62 Abs. 2 RepG mit Wirkung vom Inkrafttreten des
Lastenausgleichsgesetzes anzuwenden sei. Danach wirkten sich Leistungen anderer
Staaten nicht mehr entschädigungsmindernd, sondern schadensmindernd aus. Gemäß
§ 21 a Abs. 1 FG sei der nach den §§ 15 bis 21 FG berechnete Schaden um den Wert
dieser Leistungen zu kürzen. Dies führe dahin, daß - da bei Hausrat schaden kein
Schadensbetrag festgestellt werde, sondern die Hausratentschädigung sich nach der
Höhe der Einkünfte oder des Vermögens bemesse, der Hausrat jedoch zu mehr als 50
Prozent verlorengegangen sein müsse - die gezahlte Entschädigungsleistung dem Wert
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