Betrag wurde im Oktober 1959 an die Klägerin ausgezahlt. Später wurde dem
Ausgleichsamt bekannt, daß die Klägerin für den Hausratschaden auf ihren Antrag von
der F. C S. C. of the United States (FCSC) im Jahre 1966 eine Entschädigung in Höhe von
2.922,90 Dollar erhalten hatte. Daraufhin hob es mit Bescheid vom 12. Februar 1968 im
Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens den Bescheid vom 24. April 1959 auf, lehnte
die, Anträge der Klägerin auf Feststellung eines Kriegssachschadens an Hausrat und auf
Zuerkennung von Hausratentschädigung ab und forderte die gezahlte
Hausratentschädigung von 1.340 DM zurück. Zur Begründung wurde angeführt: Durch
die Entschädigungszahlung der FCSC seien nachträglich die Voraussetzungen für die
Schadensfeststellung und Gewährung der Hausratentschädigung entfallen; denn der.
Verlust der Klägerin sei durch diese Entschädigungsleistung zu mehr als 50 Prozent
abgegolten worden; gemäß § 8 Abs. 2 FG bestehe deshalb kein Anspruch auf
Schadensfeststellung. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde
machte die Klägerin geltend: Die vom Ausgleichsamt vorgenommene Anrechnung der
amerikanischen Entschädigungszahlung stehe im Widerspruch zum
Überleitungsvertrag, der am 25. Oktober 1954 mit der Bundesregierung abgeschlossen
worden sei. Solange eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und den USA über
eine gegenseitige Verrechnung nicht vorliege, sei sie unzulässig. Im übrigen habe sie
selbst bei Berücksichtigung der amerikanischen Entschädigungszahlung keinen vollen
Schadensausgleich erlangt. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde mit
Beschluß vom 20. Juni 1968 als unbegründet zurück und führte aus: Nach dem vom
Bundesausgleichsamt herausgegebenen Merkblatt Nr. 3 für die USA seien Leistungen
der FCSC nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG und der §§ 249, 296 LAG anzurechnen.
Dementsprechend sei bei bereits ergangenen Bescheiden eine Wiederaufnahme des
Verfahrens zulässig. Nach erneuter Prüfung ergebe sich für die Klägerin, daß ihr
Hausratschaden nach dem Feststellungsgesetz nicht feststellungsfähig sei, weil er
durch die Zahlung von 2.922,90 Dollar zu mehr als 50 Prozent entschädigt worden sei.
Die Klägerin hat Anfechtungsklage erhoben und ergänzend vorgetragen: Der Beklagte
könne sich zur Begründung seiner Entscheidung nicht auf ein Merkblatt berufen, weil
dies kein Gesetz sei. Entgegen der vom Beklagten im Verwaltungsstreitverfahren
vertretenen Ansicht dürfe zur Beurteilung des Rechtsstreits auch nicht das
Reparationsschädengesetz herangezogen werden, da dieses erst nach Unanfechtbarkeit
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