des ursprünglichen Bescheides erlassen worden sei und ihm eine Rückwirkung nicht zukomme. Der Beklagte hat ausgeführt: Die Klage sei auch nach Erlaß des Reparationsschädengesetzes unbegründet. Nach § 62 RepG seien ausländische Entschädigungszahlungen gemäß § 21 a FG vom Schadensbetrag abzusetzen. Der Gesamthausrat habe einen Wert von 19.856 RM gehabt. In Höhe der Entschädigungszahlung von 2.922,90 Dollar, ungerechnet ca. 11.700 DM, könne demgemäß ein berücksichtigungsfähiger Verlust nicht anerkannt werden. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG müsse aber ein Schaden von mehr als 50 Prozent am Gesamthausrat entstanden sein, was hier nicht der Fall sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 20. Juni 1968, in dessen Fassung der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 12. Februar 1968 mit der Klage angefochten werde, habe § 342 Abs. 2 LAG in der Fassung gegolten, die er durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes erhalten habe. Danach sei die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn Entschädigungszahlungen gewährt würden, die zum Wegfall oder zu einer Kürzung der Hausratentschädigung führten. Die der Klägerin vom FCSC gewährte Entschädigung von 2.922,90 Dollar sei gemäß § 296 LAG auf die Hausratentschädigung von 1.340 DM anzurechnen, weil sie für den gleichen, im März 1945 in B.-S. eingetretenen Hausrat schaden geleistet worden sei. Die in den USA empfangene Entschädigung von umgerechnet ca. 11.700 DM übersteige bei weitem die nach dem Lastenausgleichsrecht zu beanspruchende Hausratentschädigung von 1.340 DM, so daß ein Anspruch hierauf entfallen sei. Zu dem gleichen Ergebnis gelange man, wenn die durch das Reparationsschädengesetz gescha`ene Rechtslage zugrunde gelegt werde. Durch § 62 Abs. 1 Nr. 3 RepG sei in das Feststellungsgesetz § 21 a eingefügt worden, der gemäß § 62 Abs. 2 RepG mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes anzuwenden sei. Danach wirkten sich Leistungen anderer Staaten nicht mehr entschädigungsmindernd, sondern schadensmindernd aus. Gemäß § 21 a Abs. 1 FG sei der nach den §§ 15 bis 21 FG berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen. Dies führe dahin, daß - da bei Hausrat schaden kein Schadensbetrag festgestellt werde, sondern die Hausratentschädigung sich nach der Höhe der Einkünfte oder des Vermögens bemesse, der Hausrat jedoch zu mehr als 50 Prozent verlorengegangen sein müsse - die gezahlte Entschädigungsleistung dem Wert 3

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