FG, §§ 249 Abs. 2 und 296 Abs. 1 LAG wurden dementsprechend auf die
Berücksichtigung innerdeutscher Zahlungen beschränkt. Diese Entwicklung zeigt, daß
ein objektiv begründetes Vertrauen darauf, die Rechtslage hinsichtlich der
Berücksichtigung anderweitiger Entschädigungszahlungen werde unverändert
fortbestehen, sachlich nicht gerechtfertigt ist. Sowohl im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes als auch in der Zeit
danach mußte objektiv damit gerechnet werden, daß im Zuge der Entwicklung auch
andere Entschädigungszahlungen als nach der Kriegssachschädenverordnung und dem
Reichsleisungsgesetz, insbesondere solche ausländischer Staaten auf Grund
internationaler Vereinbarungen, berücksichtigt würden. Außerdem wäre es unbillig
gewesen, wenn der Gesetzgeber zwar Entschädigungsleistungen nach der
Kriegssachschädenverordnung und dem Reichsleistungsgesetz, nicht aber andere
inländische und ausländische Entschädigungszahlungen berücksichtigt hätte. In jedem
Falle werden nämlich die Leistungen - dies ist Voraussetzung für ihre Berücksichtigung auf denselben Schaden gewährt. Eine Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Zahlung
- vor oder nach Kriegsende -, nach der Rechtsgrundlage der Zahlung oder nach dem die
Zahlung gewährenden Subjekt - Deutsches Reich, deutsche Länder, Bundesrepublik
oder ausländischer Staat - wäre schwerlich zu rechtfertigen, weil sachlich kaum
vertretbar gewesen. Es lag in der Natur der Sache, daß erst später in Aussicht gestellte
und gewährte Entschädigungszahlungen nicht schon bei Inkrafttreten des
Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes, sondern jeweils erst dann
vom Gesetzgeber in die gesetzliche Regelung einbezogen wurden, wenn ihre
Verwirklichung für ihn erkennbar wurde. Unter diesen Gesichtspunkten entsprach es
einem rechtsstaatlichen Gebot, daß der Gesetzgeber diese Entschädigungsleistungen
im Feststellungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz nachträglich mit Rückwirkung
berücksichtigte. Hätte er diese Entschädigungsleistungen außer Betracht gelassen,
würde er sich zu Recht dem Vorwurf ausgesetzt haben, die Empfänger dieser Leistungen
ohne ausreichenden sachlichen Grund gegenüber anderen Geschädigten zu
bevorzugen. Diese Erwägungen lassen zugleich erkennen, daß ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG in den genannten Änderungen nicht gesehen werden kann. Die
Gesetzesänderungen fallen auch nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG. Diese
Verfassungsnorm will das Eigentum schützen, wie es das bürgerliche Recht und die
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