Berechnung des Schadensbetrages berücksichtigten Vermögens gewährt worden sind oder gewährt werden, es sei denn ... Dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen. ..." Entsprechend wurde § 296 Abs. 1 LAG rückwirkend der internationalen Entwicklung angepaßt, so daß nunmehr auch Hausratentschädigung um anderweitige Entschädigungszahlungen in fremder Währung zu kürzen war: "Der Anspruch auf Hausratentschädigung wird um diejenigen Entschädigungszahlungen gekürzt, die für den Verlust von Hausrat gewährt worden sind oder gewährt werden, es sei denn ...; dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen." § 342 Abs. 2 Nr. 1 LAG erhielt durch das 8. ÄndG LAG, um die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bei Schadensausgleich durch Leistungen fremder Staaten deutlich zu machen, folgenden Wortlaut: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen; dies gilt insbesondere, wenn 1. Entschädigungszahlungen gewährt werden, die zum Wegfall oder zu einer Kürzung der Hauptentshädigung, der Entschädigungsrente oder der Hausratentschädigung führen, 2. ... 3. ..." Das Reparationsschädengesetz brach mit dem bis dahin geltenden Grundsatz, daß Leistungen ausländischer Staaten als die Entschädigung mindernd behandelt wurden. In der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes (V. Wahlperiode, Drucks. V/2432 zu § 15 Abs. 1 Nr. 7) heißt es dazu: Eine Regelung im Sinne der bisherigen Fassung des Feststellungsgesetzes, nach der die Entschädigungszahlungen der fremden Staaten wie die innerdeutschen Entschädigungszahlungen zum Ausschluß von der Entschädigung oder zu ihrer Kürzung führten, sei nicht vertretbar; denn sie könnte der Bundesrepublik bei den Verhandlungen über die Freigabe des deutschen Vermögens oder der Liquidationserlöse entgegengehalten werden; außerdem sollten Entschädigungszahlungen und Naturalrückgaben nicht verschieden behandelt werden. Uni nicht zu unterschiedlichen Regelungen gleicher Tatbestände im Reparationsschädenrecht und im Lastenausgleichsrecht zu gelangen (vgl. amtliche Begründung a.a.O. zu § 50 Abs. 1 Nr. 4 und § 57 Abs. 1 Nr. 9) wurde durch die Einfügung des § 21 a FG auch für das Lastenausgleichsrecht festgelegt, daß den Schaden ausgleichende Leistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht die Entschädigung, sondern nur den der Entschädigung zugrunde liegenden Schadensbetrag mindern (vgl. auch Kühne-Wol` a.a.O. § 21 a Anm. 1). § 8 Abs. 2 Nr. 4 9

Select target paragraph3