FG, §§ 249 Abs. 2 und 296 Abs. 1 LAG wurden dementsprechend auf die Berücksichtigung innerdeutscher Zahlungen beschränkt. Diese Entwicklung zeigt, daß ein objektiv begründetes Vertrauen darauf, die Rechtslage hinsichtlich der Berücksichtigung anderweitiger Entschädigungszahlungen werde unverändert fortbestehen, sachlich nicht gerechtfertigt ist. Sowohl im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes als auch in der Zeit danach mußte objektiv damit gerechnet werden, daß im Zuge der Entwicklung auch andere Entschädigungszahlungen als nach der Kriegssachschädenverordnung und dem Reichsleisungsgesetz, insbesondere solche ausländischer Staaten auf Grund internationaler Vereinbarungen, berücksichtigt würden. Außerdem wäre es unbillig gewesen, wenn der Gesetzgeber zwar Entschädigungsleistungen nach der Kriegssachschädenverordnung und dem Reichsleistungsgesetz, nicht aber andere inländische und ausländische Entschädigungszahlungen berücksichtigt hätte. In jedem Falle werden nämlich die Leistungen - dies ist Voraussetzung für ihre Berücksichtigung auf denselben Schaden gewährt. Eine Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Zahlung - vor oder nach Kriegsende -, nach der Rechtsgrundlage der Zahlung oder nach dem die Zahlung gewährenden Subjekt - Deutsches Reich, deutsche Länder, Bundesrepublik oder ausländischer Staat - wäre schwerlich zu rechtfertigen, weil sachlich kaum vertretbar gewesen. Es lag in der Natur der Sache, daß erst später in Aussicht gestellte und gewährte Entschädigungszahlungen nicht schon bei Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes, sondern jeweils erst dann vom Gesetzgeber in die gesetzliche Regelung einbezogen wurden, wenn ihre Verwirklichung für ihn erkennbar wurde. Unter diesen Gesichtspunkten entsprach es einem rechtsstaatlichen Gebot, daß der Gesetzgeber diese Entschädigungsleistungen im Feststellungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz nachträglich mit Rückwirkung berücksichtigte. Hätte er diese Entschädigungsleistungen außer Betracht gelassen, würde er sich zu Recht dem Vorwurf ausgesetzt haben, die Empfänger dieser Leistungen ohne ausreichenden sachlichen Grund gegenüber anderen Geschädigten zu bevorzugen. Diese Erwägungen lassen zugleich erkennen, daß ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in den genannten Änderungen nicht gesehen werden kann. Die Gesetzesänderungen fallen auch nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG. Diese Verfassungsnorm will das Eigentum schützen, wie es das bürgerliche Recht und die 10

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